德国宪法

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德国宪法

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat:

"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, ver?ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) ge?ndert worden ist"

Stand:Zuletzt ge?ndert durch G v. 29.7.2009 I 2248

Fu?note

Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976

Ma?gaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV

Das Grundgesetz gilt im Saarland gem. § 1 Abs. 1 G 101-2 v. 23.12.1956 I 1011 Eingangsformel

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in ?ffentlicher Sitzung festgestellt, da? das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z für d i e B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16.

bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen L?nder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine

Pr?sidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gem?? Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt

ver?ffentlicht:

Pr?ambel

I m B e w u?t s e i n s e i n e r V e r a n t w o r t u n g v o r G o t t u n d d e n M e n s c h e n,

v o n d e m W i l l e n b e s e e l t, a l s g l e i c h b e r e c h t i g t e s G l i e d i n e i n e m

v e r e i n t e n E u r o p a d e m F r i e d e n d e r W e l t z u d i e n e n, h a t s i c h d a s

D e u t s c h e V o l k k r a f t s e i n e r v e r f a s s u n g s g e b e n d e n G e w a l t d i e s e s

G r u n d g e s e t z g e g e b e n.

D i e D e u t s c h e n i n d e n L?n d e r n B a d e n-Wür t t e m b e r g, B a y e r n, B e r l i n,

B r a n d e n b u r g, B r e m e n, H a m b u r g, H e s s e n, M e c k l e n b u r g-V o r p o m m e r n,

N i e d e r s a c h s e n, N o r d r h e i n-W e s t f a l e n, R h e i n l a n d-P f a l z, S a a r l a n d,

S a c h s e n, S a c h s e n-A n h a l t, S c h l e s w i g-H o l s t e i n u n d T hür i n g e n h a b e n

i n f r e i e r S e l b s t b e s t i m m u n g d i e E i n h e i t u n d F r e i h e i t D e u t s c h l a n d s v o l l e n d e t. D a m i t g i l t d i e s e s G r u n d g e s e t z für d a s g e s a m t e D e u t s c h e V o l k.

I.

Die Grundrechte

Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver?u?erlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers?nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm??ige Ordnung oder das Sittengesetz verst??t.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und k?rperliche Unversehrtheit. Die Freiheit

der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) M?nner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat f?rdert die tats?chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M?nnern und wirkt auf die

Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,

seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religi?sen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi?sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungest?rte Religionsausübung wird gew?hrleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das N?here regelt ein Bundesgesetz.

Art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ?u?ern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug?nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew?hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,

den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers?nlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die

zuv?rderst ihnen obliegende Pflicht. über ihre Bet?tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den ?ffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in übereinstimmung mit den Grunds?tzen

der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gew?hrleistet. Private Schulen als Ersatz für ?ffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in

ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkr?fte nicht hinter den ?ffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverh?ltnissen der Eltern nicht gef?rdert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkr?fte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung

ein besonderes p?dagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine ?ffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschr?nkt werden.

Art 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren T?tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm??ige Ordnung oder gegen den Gedanken der

V?lkerverst?ndigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und F?rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gew?hrleistet.

Abreden, die dieses Recht einschr?nken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Ma?nahmen sind rechtswidrig. Ma?nahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitsk?mpfe richten, die zur Wahrung und F?rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschr?nkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient

die Beschr?nkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder

des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, da? sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und da? an die Stelle

des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art 11

(1) Alle Deutschen genie?en Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die

F?lle eingeschr?nkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es

zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bek?mpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksf?llen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst?tte frei zu

w?hlen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, au?er im Rahmen einer

herk?mmlichen allgemeinen, für alle gleichen ?ffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung

zul?ssig.

Art 12a

(1) M?nner k?nnen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den

Streitkr?ften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu

einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer

des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das N?here regelt ein Gesetz, das die Freiheit

der Gewissensentscheidung nicht beeintr?chtigen darf und auch eine M?glichkeit

des Ersatzdienstes vorsehen mu?, die in keinem Zusammenhang mit den Verb?nden der Streitkr?fte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen

sind, k?nnen im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu

zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschlie?lich des Schutzes

der Zivilbev?lkerung in Arbeitsverh?ltnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen

in ?ffentlich-rechtliche Dienstverh?ltnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der ?ffentlichen Verwaltung, die nur

in einem ?ffentlich-rechtlichen Dienstverh?ltnis erfüllt werden k?nnen, zul?ssig. Arbeitsverh?ltnisse nach Satz 1 k?nnen bei den Streitkr?ften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der ?ffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverh?ltnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbev?lkerung sind nur zul?ssig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen

Sanit?ts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten milit?rischen Lazarettorganisation

nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so k?nnen Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle k?nnen Verpflichtungen nach Absatz 3

nur nach Ma?gabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskr?ften für die in Absatz 3 Satz

2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder

den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr?nkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch

die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, da? jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat

auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufh?lt, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverh?ltnism??ig erschwert oder aussichtslos w?re. Die Ma?nahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchk?rper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die ?ffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur überwachung

von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ma?nahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschlie?lich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen t?tigen Personen vorgesehen, kann die Ma?nahme durch eine gesetzlich

bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur

zul?ssig, wenn zuvor die Rechtm??igkeit der Ma?nahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag j?hrlich über den nach Absatz

3 sowie über den im Zust?ndigkeitsbereich des Bundes nach Absatz

4 und, soweit

richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer

Mittel. Ein vom Bundestag gew?hltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts

die parlamentarische Kontrolle aus. Die L?nder gew?hrleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschr?nkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur

Verhütung dringender Gefahren für die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bek?mpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gef?hrdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Fu?note

Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)

Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew?hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul?ssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma? der Entsch?digung regelt. Die Entsch?digung ist unter gerechter Abw?gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der H?he der Entsch?digung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art 15

Grund und Boden, Natursch?tze und Produktionsmittel k?nnen zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausma? der Entsch?digung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entsch?digung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Art 16

(1) Die deutsche Staatsangeh?rigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangeh?rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europ?ischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grunds?tze gewahrt sind.

Art 16a

(1) Politisch Verfolgte genie?en Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europ?ischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten au?erhalb

der Europ?ischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den F?llen des Satzes 1 k?nnen aufenthaltsbeendende Ma?nahmen unabh?ngig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, k?nnen Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verh?ltnisse gew?hrleistet erscheint, da? dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, da? ein Ausl?nder aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vortr?gt, die die Annahme begründen, da? er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Ma?nahmen wird in den F?llen des Absatzes

3 und in anderen F?llen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm??igkeit der Ma?nahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschr?nkt werden

und versp?tetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das N?here ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Abs?tze 1 bis 4 stehen v?lkerrechtlichen Vertr?gen von Mitgliedstaaten

der Europ?ischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht

entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein

mu?, Zust?ndigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschlie?lich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Fu?note

Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art.

79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)

Art 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich

mit Bitten oder Beschwerden an die zust?ndigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst k?nnen bestimmen, da? für die

Angeh?rigen der Streitkr?fte und des Ersatzdienstes w?hrend der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ?u?ern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gew?hrt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschr?nkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschlie?lich des Schutzes der Zivilbev?lkerung dienen, k?nnen bestimmen, da? die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschr?nkt werden.

Art 18

Wer die Freiheit der Meinungs?u?erung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs.

1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mi?braucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausma? werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Art 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr?nkt werden kann, mu? das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Au?erdem mu? das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inl?ndische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die ?ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zust?ndigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

II.

Der Bund und die L?nder

Art 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm??ige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m?glich ist.

Art 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsm??igen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Ma?gabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und

die Rechtsprechung.

Art 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre

Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung mu? demokratischen Grunds?tzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Verm?gen ?ffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh?nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr?chtigen oder

zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef?hrden,

sind verfassungswidrig. über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das N?here regeln Bundesgesetze.

Art 22

(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repr?sentation

des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das N?here wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Art 23

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland

bei der Entwicklung der Europ?ischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und f?derativen Grunds?tzen und dem Grundsatz der Subsidiarit?t verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz

gew?hrleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europ?ischen Union sowie für

?nderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die

dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach ge?ndert oder erg?nzt wird oder solche ?nderungen oder Erg?nzungen erm?glicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Versto?es eines Gesetzgebungsakts der Europ?ischen Union gegen das Subsidiarit?tsprinzip vor dem Gerichtshof der Europ?ischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf

Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, k?nnen für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europ?ischen Union einger?umt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europ?ischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die L?nder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestm?glichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor

ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europ?ischen Union. Die Bundesregierung

berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das N?here

regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an

einer entsprechenden innerstaatlichen Ma?nahme mitzuwirken h?tte oder soweit die L?nder innerstaatlich zust?ndig w?ren.

(5) Soweit in einem Bereich ausschlie?licher Zust?ndigkeiten des Bundes Interessen

der L?nder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung

hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der L?nder, die Einrichtung ihrer Beh?rden oder

ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes

insoweit die Auffassung des Bundesrates ma?geblich zu berücksichtigen; dabei ist

die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die

zu Ausgabenerh?hungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen k?nnen, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschlie?liche Gesetzgebungsbefugnisse der L?nder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird

die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europ?ischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter

der L?nder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das N?here zu den Abs?tzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen

übertragen.

(1a) Soweit die L?nder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung

der staatlichen Aufgaben zust?ndig sind, k?nnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschr?nkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den

V?lkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Art 25

Die allgemeinen Regeln des V?lkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V?lker zu st?ren, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, bef?rdert und in Verkehr gebracht werden. Das N?here regelt ein Bundesgesetz.

Art 27

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Art 28

(1) Die verfassungsm??ige Ordnung in den L?ndern mu? den Grunds?tzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den L?ndern, Kreisen und Gemeinden mu? das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangeh?rigkeit eines Mitgliedstaates der Europ?ischen Gemeinschaft besitzen, nach Ma?gabe von Recht der Europ?ischen Gemeinschaft wahlberechtigt und w?hlbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gew?hlten K?rperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden mu? das Recht gew?hrleistet sein, alle Angelegenheiten der ?rtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverb?nde haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Ma?gabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gew?hrleistung der Selbstverwaltung umfa?t auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen geh?rt eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gew?hrleistet, da? die verfassungsm??ige Ordnung der L?nder den Grundrechten und den Bestimmungen der Abs?tze 1 und 2 entspricht.

Art 29

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gew?hrleisten, da? die L?nder nach Gr??e und Leistungsf?higkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen

k?nnen. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenh?nge, die wirtschaftliche Zweckm??igkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Ma?nahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Best?tigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen L?nder sind zu h?ren.

(3) Der Volksentscheid findet in den L?ndern statt, aus deren Gebieten oder

Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene

L?nder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen L?nder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden

soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes

kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugeh?rigkeit im gleichen Sinne

ge?ndert werden soll, jeweils eine Mehrheit der ?nderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen L?nder eine Mehrheit die ?nderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen

Zugeh?rigkeit zu dem betroffenen Land ge?ndert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der ?nderung zustimmt, es sei denn, da? im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die ?nderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenh?ngenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren L?ndern liegen und der mindestens eine Million Einwohner

hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, da? für diesen Raum eine einheitliche Landeszugeh?rigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen,

ob die Landeszugeh?rigkeit gem?? Absatz 2 ge?ndert wird, oder da? in den betroffenen

L?ndern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende ?nderung der Landeszugeh?rigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschl?ge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen ?nderung der Landeszugeh?rigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugeh?rigkeit gem??Absatz 2 ge?ndert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den

Ma?gaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von

zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Best?tigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfa?t. Im übrigen wird das N?here über Volksentscheid, Volksbegehren und

Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, da?Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden

k?nnen.

(7) Sonstige ?nderungen des Gebietsbestandes der L?nder k?nnen durch Staatsvertr?ge der beteiligten L?nder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugeh?rigkeit ge?ndert werden soll, nicht mehr als

50.000 Einwohner hat. Das N?here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es mu? die Anh?rung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die L?nder k?nnen eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfa?te Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Abs?tze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu h?ren. Der Staatsvertrag

bedarf der Best?tigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der L?nder, kann die Best?tigung auf Volksentscheide in

diesen Teilgebieten beschr?nkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfa?t; das N?here regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Art 30

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der L?nder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zul??t. Art 31

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Art 32

(1) Die Pflege der Beziehungen zu ausw?rtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verh?ltnisse eines Landes

berührt, ist das Land rechtzeitig zu h?ren.

(3) Soweit die L?nder für die Gesetzgebung zust?ndig sind, k?nnen sie mit Zustimmung

der Bundesregierung mit ausw?rtigen Staaten Vertr?ge abschlie?en.

Art 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Bef?higung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem ?ffentlichen Amte.

(3) Der Genu? bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu ?ffentlichen ?mtern sowie die im ?ffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabh?ngig von dem

religi?sen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugeh?rigkeit oder Nichtzugeh?rigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als st?ndige Aufgabe in der

Regel Angeh?rigen des ?ffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem ?ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh?ltnis stehen.

(5) Das Recht des ?ffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grunds?tze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Art 34

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten ?ffentlichen Amtes die ihm

einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit

grunds?tzlich den Staat oder die K?rperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrl?ssigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch

auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art 35

(1) Alle Beh?rden des Bundes und der L?nder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ?ffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in F?llen von besonderer Bedeutung Kr?fte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten

erfüllen k?nnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikr?fte anderer L?nder, Kr?fte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr?fte anfordern.

(3) Gef?hrdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bek?mpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikr?fte anderen L?ndern zur

Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr?fte zur Unterstützung der Polizeikr?fte einsetzen. Ma?nahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art 36

(1) Bei den obersten Bundesbeh?rden sind Beamte aus allen L?ndern in angemessenem

Verh?ltnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbeh?rden besch?ftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie t?tig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in L?nder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verh?ltnisse zu berücksichtigen.

Art 37

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Ma?nahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges

zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen L?ndern und ihren Beh?rden.

III.

Der Bundestag

Art 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew?hlt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Auftr?ge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; w?hlbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Vollj?hrigkeit eintritt.

(3) Das N?here bestimmt ein Bundesgesetz.

Art 39

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre

gew?hlt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, sp?testens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Aufl?sung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt sp?testens am drei?igsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schlu? und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der

Pr?sident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespr?sident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Art 40

(1) Der Bundestag w?hlt seinen Pr?sidenten, dessen Stellvertreter und die

Schriftführer. Er gibt sich eine Gesch?ftsordnung.

(2) Der Pr?sident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Geb?ude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den R?umen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art 41

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zul?ssig.

(3) Das N?here regelt ein Bundesgesetz.

Art 42

(1) Der Bundestag verhandelt ?ffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die ?ffentlichkeit ausgeschlossen werden. über den Antrag wird in nicht?ffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Gesch?ftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die ?ffentlichen Sitzungen des Bundestages und

seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art 43

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse k?nnen die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit geh?rt werden.

Art 44

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschu? einzusetzen, der in ?ffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die ?ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafproze? sinngem??Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbeh?rden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Er?rterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Art 45

Der Bundestag bestellt einen Ausschu? für die Angelegenheiten der Europ?ischen Union. Er kann ihn erm?chtigen, die Rechte des Bundestages gem?? Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch erm?chtigen, die Rechte wahrzunehmen,

die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europ?ischen Union einger?umt sind.

Art 45a

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschu? für ausw?rtige Angelegenheiten und einen Ausschu? für Verteidigung.

(2) Der Ausschu? für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art 45b

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das

N?here regelt ein Bundesgesetz.

Art 45c

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschu?, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen

T?tigkeit des Bundes.

(2) Das N?here regelt ein Bundesgesetz.

Art 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer

?u?erung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst au?erhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, da? er

bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschr?nkung der

pers?nlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gem?? Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gem?? Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschr?nkung seiner pers?nlichen Freiheit sind auf

Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Art 47

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft

als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben,

sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzul?ssig.

Art 48

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und

auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzul?ssig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabh?ngigkeit

sichernde Entsch?digung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das N?here regelt ein Bundesgesetz.

Art 49

-

IV.

Der Bundesrat

Art 50

Durch den Bundesrat wirken die L?nder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europ?ischen Union mit.

Art 51

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der L?nder, die sie bestellen und abberufen. Sie k?nnen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, L?nder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, L?nder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, L?nder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen

eines Landes k?nnen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Art 52

(1) Der Bundesrat w?hlt seinen Pr?sidenten auf ein Jahr.

(2) Der Pr?sident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei L?ndern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) Der Bundesrat fa?t seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.

Er gibt sich eine Gesch?ftsordnung. Er verhandelt ?ffentlich. Die ?ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europ?ischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der

einheitlich abzugebenden Stimmen der L?nder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates k?nnen andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der L?nder angeh?ren.

Art 53

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht,

an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit geh?rt werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Gesch?fte auf dem laufenden zu halten.

IV a.

Gemeinsamer Ausschu?

Art 53a

(1) Der Gemeinsame Ausschu? besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem St?rkeverh?ltnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen

nicht der Bundesregierung angeh?ren. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen

gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Gesch?ftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschlie?en ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschu? über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

V.

Der Bundespr?sident

Art 54

(1) Der Bundespr?sident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gew?hlt. W?hlbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundespr?sidenten dauert fünf Jahre. Anschlie?ende Wiederwahl ist nur einmal zul?ssig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer

gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der L?nder nach den Grunds?tzen der Verh?ltniswahl gew?hlt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt sp?testens drei?ig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespr?sidenten, bei vorzeitiger Beendigung sp?testens drei?ig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Pr?sidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) Gew?hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung

erh?lt. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlg?ngen von keinem Bewerber erreicht, so ist

gew?hlt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das N?here regelt ein Bundesgesetz.

Art 55

(1) Der Bundespr?sident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden K?rperschaft des Bundes oder eines Landes angeh?ren.

(2) Der Bundespr?sident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angeh?ren.

Art 56

Der Bundespr?sident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schw?re, da? ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen

Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religi?se Beteuerung geleistet werden.

Art 57

Die Befugnisse des Bundespr?sidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Pr?sidenten des Bundesrates wahrgenommen. Art 58

Anordnungen und Verfügungen des Bundespr?sidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zust?ndigen Bundesminister.

Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Aufl?sung des Bundestages gem?? Artikel 63 und das Ersuchen gem?? Artikel 69 Abs. 3.

Art 59

(1) Der Bundespr?sident vertritt den Bund v?lkerrechtlich. Er schlie?t im Namen des Bundes die Vertr?ge mit ausw?rtigen Staaten. Er beglaubigt und empf?ngt die Gesandten.

(2) Vertr?ge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenst?nde der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der

Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zust?ndigen K?rperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Art 59a

-

Art 60

(1) Der Bundespr?sident ernennt und entl??t die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Beh?rden übertragen.

(4) Die Abs?tze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespr?sidenten entsprechende Anwendung.

Art 61

(1) Der Bundestag oder der Bundesrat k?nnen den Bundespr?sidenten wegen

vors?tzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor

dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage mu? von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschlu? auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln

der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden

K?rperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, da? der Bundespr?sident einer

vors?tzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erkl?ren. Durch einstweilige Anordnung

kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, da? er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

VI.

Die Bundesregierung

Art 62

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Art 63

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespr?sidenten vom Bundestage ohne Aussprache gew?hlt.

(2) Gew?hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gew?hlte ist vom Bundespr?sidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gew?hlt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der H?lfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler

w?hlen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gew?hlt ist, wer die meisten Stimmen erh?lt. Vereinigt der Gew?hlte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so mu? der Bundespr?sident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gew?hlte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespr?sident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzul?sen.

Art 64

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespr?sidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Art 65

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tr?gt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister

seinen Gesch?ftsbereich selbst?ndig und unter eigener Verantwortung. über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Gesch?fte nach einer von der Bundesregierung

beschlossenen und vom Bundespr?sidenten genehmigten Gesch?ftsordnung.

Art 65a

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkr?fte.

(2) (weggefallen)

Art 66

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angeh?ren.

Art 67

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mi?trauen nur dadurch aussprechen, da? er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger w?hlt und den Bundespr?sidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespr?sident mu? dem Ersuchen entsprechen und den Gew?hlten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 68

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespr?sident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag aufl?sen. Das Recht zur Aufl?sung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler w?hlt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 69

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit

dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespr?sidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespr?sidenten ein Bundesminister verpflichtet, die

Gesch?fte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

VII.

Die Gesetzgebung des Bundes

Art 70

(1) Die L?nder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zust?ndigkeit zwischen Bund und L?ndern bemi?t sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschlie?liche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Art 71

Im Bereiche der ausschlie?lichen Gesetzgebung des Bundes haben die L?nder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich erm?chtigt werden.

Art 72

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die L?nder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszust?ndigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverh?ltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszust?ndigkeit Gebrauch gemacht, k?nnen die

L?nder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grunds?tze des

Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);

3. die Bodenverteilung;

4. die Raumordnung;

5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);

6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verh?ltnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils

sp?tere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, da? eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Art 73

(1) Der Bund hat die ausschlie?liche Gesetzgebung über:

1. die ausw?rtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschlie?lich des Schutzes

der Zivilbev?lkerung;

2. die Staatsangeh?rigkeit im Bunde;

3. die Freizügigkeit, das Pa?wesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und

Auswanderung und die Auslieferung;

4. das W?hrungs-, Geld- und Münzwesen, Ma?e und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsvertr?ge,

die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem

Auslande einschlie?lich des Zoll- und Grenzschutzes;

5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

6. den Luftverkehr;

6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

7. das Postwesen und die Telekommunikation;

8. die Rechtsverh?ltnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren

K?rperschaften des ?ffentlichen Rechtes stehenden Personen;

9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das

Bundeskriminalpolizeiamt in F?llen, in denen eine l?nderübergreifende Gefahr

vorliegt, die Zust?ndigkeit einer Landespolizeibeh?rde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbeh?rde um eine übernahme ersucht;

10. die Zusammenarbeit des Bundes und der L?nder

a) in der Kriminalpolizei,

b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und

der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von

Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw?rtige Belange der

Bundesrepublik Deutschland gef?hrden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbek?mpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke;

12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

宪法四

第四章国家形式 国家形式主要包括哪些内容? 第一节政权组织形式 一、政权组织形式概述 二、外国宪法规定的政权组织形式 三、我国宪法规定的政权组织形式 一、政权组织形式概述 政体 洛克:政府的形式以立法权的隶属关系而定。民主政体、寡头政体和君主政体。 卢梭:凡是实行法治的国家——无论其行政形式如何——都称之为共和国。 中国宪法学界关于政体的传统观点 政体通常指政权组织形式,即特定社会的统治阶级采取何种原则和方式,组成政权机关体系,行使国家权力。 毛泽东:所谓政体问题,那是指政权构成的形式问题,指的是一定的社会阶级取何种形式去组织那反对敌人保护自己的政权机关。 教材: 政体与政权组织形式二者之间的联系与区别 决定政体的因素 国体:国体是权力归属问题。政体是权力行使问题。国体是内容,政体是形式。政体为国体服务,从属于国体;国体决定政体的组织形式。国体决定政体的组织形式,并通过一定的政体来反映和表现国体的内容。但二者并非一一对应关系。同一种国体,可以有不同的政体生产力及与之相适应的生产关系的状况; 地理环境、民族特点、传统习惯和意识形态等 历史条件、阶级力量对比关系 二、外国宪法规定的政体 根据国家元首的权力是民选还是世袭,可以将政体公为共和制和君主制政体。 共和制是指国家权力,尤其是主权属于人民,最高国家权力机关和作为国家代表的国家元首由选举产生并有一定任期限制的一种政体。包括总统制、议会内阁制、委员会制和人民民主共和制。 总统制:凡是由总统直接领导政府,政府不对议会负责的国家,称为总统制共和国。美国是典型的总统制。特点:总统既是国家元首,又是政府首脑,国家权力依一定原则在总统、议会和司法机关中配置。三者独立,总统和议会均由选民选举产生,总统和其任命的各部部长不对议会负责,总统对议会有否决权,但不得解散议会。总统权力呈加强趋势。法国、俄罗斯、乌克兰等国是半总统制,总统由选民直接选举产生并作为国家元首拥有实权;由议会中的多数党组阁,成立政府,对议会负责,议会可以倒阁。 议会内阁制 又称议会制或者责任内阁制。凡是政府(内阁)由拥有议会多数议席的政党组成并对议会负责的国家都称为议会制共和国。特点:国家元首为虚位元首,仅在形式上代表国家,不对议会负责,立法机关也不得更换国家元首。议会由选举产生的议员组成,政府由议会中的多数党或者政党联盟组成。政府(内阁)对议会负责,议会可以通过不信任案或者谴责案倒阁。

高一历史寒假作业:(9)法兰西第三共和国宪法的内容和德意志帝国宪法的内容分析与掌握 Word版含答案

(九)复习重点 法兰西第三共和国宪法的内容和德意志帝国宪法的内容分析与掌握一、单项选择 1.下列关于法国共和制确立过程中相关知识的说法,不正确的是 () A.大革命期间,法国已经走上了共和国的道路 B.法国确立共和制的阻力主要来自农民 C.普法战争不仅使法国的政局发生变动,而且加深了法德之间的矛盾 D.法国共和制的确立不是一帆风顺的 2.下列关于法国共和制与德国君主立宪制的对比,说法不正确的是 () A.都属于资本主义政治体制 B.法国的总统是由议会选举产生,而德皇是世袭的 C.法国总统和德国皇帝都有权解散议会 D.都顺应历史发展,促进了资本主义的发展 3.法国下列政体的演变按时间先后排列 () ①法兰西第一共和国②法兰西第二共和国③法兰西第一帝国④法兰西第二帝国 A.①②③④B.①③②④ C.①④②③D.②①③④ 4.有人在1877年号召民众为当前政体的形式和宪法的完整性而战,并指出这是1789年革命的继承者同旧制度特权等级的残余及罗马神权政治代理人之间的斗争。“当前政体”是() A.君主专制B.君主立宪制C.共和制D.无产阶级专政5.法国资本主义共和政体最终建立的标志是 () A.《人权宣言》的发表B.1791年宪法的通过 C.《拿破仑法典》的实施D.法兰西第三共和国宪法的颁布6.古往今来,无论是东方古国,还是西方近代国家,都以建章立制来强化中央对地方的管辖。下列具有此类性质的文献和制度是 () ①秦汉郡县制②十二铜表法③英国《权利法案》④美国1787年宪法 A.①②B.①④C.③④D.②③7.“德意志民族曾经号称‘思想家和诗人的民族’,也涌现出了一流的科学家和艺术家。…… 但是,这个伟大的民族也曾在一个狂人的操纵下进行过最骇人听闻的大屠杀。”后者产生的历史根源是() A.德意志民族性格的双重性B.资本主义经济发展不充分 C.传统的军国主义和专制主义残余的影响D.没有形成一部真正民主的宪法

德国宪法

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GG Ausfertigungsdatum: 23.05.1949 Vollzitat: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, ver?ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) ge?ndert worden ist" Stand:Zuletzt ge?ndert durch G v. 29.7.2009 I 2248 Fu?note Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 Ma?gaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV Das Grundgesetz gilt im Saarland gem. § 1 Abs. 1 G 101-2 v. 23.12.1956 I 1011 Eingangsformel Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in ?ffentlicher Sitzung festgestellt, da? das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z für d i e B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen L?nder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Pr?sidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gem?? Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt ver?ffentlicht: Pr?ambel I m B e w u?t s e i n s e i n e r V e r a n t w o r t u n g v o r G o t t u n d d e n M e n s c h e n, v o n d e m W i l l e n b e s e e l t, a l s g l e i c h b e r e c h t i g t e s G l i e d i n e i n e m v e r e i n t e n E u r o p a d e m F r i e d e n d e r W e l t z u d i e n e n, h a t s i c h d a s D e u t s c h e V o l k k r a f t s e i n e r v e r f a s s u n g s g e b e n d e n G e w a l t d i e s e s G r u n d g e s e t z g e g e b e n. D i e D e u t s c h e n i n d e n L?n d e r n B a d e n-Wür t t e m b e r g, B a y e r n, B e r l i n, B r a n d e n b u r g, B r e m e n, H a m b u r g, H e s s e n, M e c k l e n b u r g-V o r p o m m e r n, N i e d e r s a c h s e n, N o r d r h e i n-W e s t f a l e n, R h e i n l a n d-P f a l z, S a a r l a n d, S a c h s e n, S a c h s e n-A n h a l t, S c h l e s w i g-H o l s t e i n u n d T hür i n g e n h a b e n i n f r e i e r S e l b s t b e s t i m m u n g d i e E i n h e i t u n d F r e i h e i t D e u t s c h l a n d s v o l l e n d e t. D a m i t g i l t d i e s e s G r u n d g e s e t z für d a s g e s a m t e D e u t s c h e V o l k. I. Die Grundrechte Art 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

2018宪法考试试题(答案)

2018宪法知识竞赛试题 单位:姓名:得分: 一、单项选择题(共30题,每题1分,共30分) 1、根据宪法修正案的规定:地方各级人民代表大会每届任期( )年 A、2年 B、3年 C、4年 D、5年 2、下列哪个选项不属于民族自治地方的自治机关( ) A、自治区的人民代表大会 B、自治州的人民法院 C、自治县的人民政府 D、自治旗的人民代表大会 3、根据宪法的规定:中华人民共和国主席、副主席都缺席的时候,由全国人大补选。在补选之前,应由谁临时代替主席的职位( ) A、最高人民法院院长 B、中央军事委员会主席 C、全国人大常委会委员长 D、国务院总理 4、根据宪法修正案的规定:国家为了公共利益的需要,可以依照法律规定对土地实行征收或者征用并给予哪些条件( ) A、赔偿 B、补偿 C、兑换 D、支付金钱 5、我国采取的是下列选项中的哪一种国家结构形式( ) A、“一国两制” B、统一的多民族 C、复合制 D、单一制 6、下列选项的制度中最能反映我国的政治生活全貌的是( ) A、民主集中制度 B、人民民主专政制 C、政治协商制度 D、人民代表大会制 7、我国现行宪法的第四次修正案是什么时间公布施行的( ) A、2004年2月28日 B、2004年3月4日 C、2004年3月14日 D、2004年3月15日 8、根据我国宪法规定:修改宪法,由全国人大常委会或者1/5以上的全国人大代表提议,并由全国人民代表大会以全体代表法定多数通过。

这个法定多数是指下列哪一项( ) A、3/4以上 B、2/3以上 C、3/5以上 D、1/2以上 9、根据宪法第91条的规定:审计机关在下列那一主体的领导下,独立行使审计监督权( ) A、国务院 B、国务院总理 C、国家主席 D、国务院审计署 10、根据宪法第107的规定:下列选项中,哪一级人民政府有权审批乡、民族乡、镇的建置和区域划分( ) A、市一级人民政府 B、县、市级人民政府 C、省、自治区、直辖市人民政府 D、国务院 11、根据现行宪法和法律的规定:全国人大有权对下列选项中的哪一机构提出质询案( ) A、国务院 B、最高人民法院 C、最高人民检察院 D、中央军委 12、各级人大代表非经法定机关的许可不受下列选项中哪一种性质的审判( ) A、民事审判 B、刑事审判 C、经济审判 D、行政审判 13、我国宪法第3条规定:中华人民共和国的国家机构实行下列哪一项原则( ) A、首长负责制 B、民主集中制 C、分工协作制 D、议行合一制 14、法律制定和修改的重大问题由( )向党中央报告。 A全国人大常委会B、全国人大常委会党组 C、人大主席团 D、最高人民法院 15、根据宪法和法律的规定:下列选项哪一项是正确的( ) A、全国人大通过的法律由主席团以公报的形式公布 B、所有的行政法规都必须由总理签署国务院令公布 C、全国人大常委会通过的法律由人大常委会委员长以决议形式公布 D、单行条例经批准后由制定该条例的自治地方政府发布公告予以公布

德国宪法监督制度(上)

德国宪法监督制度(上) 作者:甘超英 作者单位:北京大学法学院 出处:新疆人大2002 5 正文: 一、德国宪法监督的历史发展 宪法监督,就其主要方面而言,是指议会对政府工作的监督和法院对议会法律和政府行政活动的宪法控制。比起其他西方国家,德国宪法监督制度的历史发展有三个显著的特点:第一,宪法监督制度建立得比较晚,基本上在19世纪初叶才开始建立,而且是在纯粹照搬英国和美国等国家政治制度的基础上规定在宪法中的。第二,监督制度的发展和完成是血的教训的总结,是在对纳粹法西斯统治进行反思的基础上,最终认识到宪法监督的实质及作用并最终确立现代宪法监督制度的。第三,二战后德国宪法监督的制度和实践相当成功,就某些方面而言,是除美国之外最成功的一种宪法监督体系。 (一)德国监督制度的起源 在观念上,宪法监督制度建立在法律公正观的基础上。就德国法律公正观而言,早在中世纪的神圣罗马帝国时期就有了:“天佑德国——世界上独一无二的地方,在那里,普通人可以通过法律途径控告其主人,但为主人尊严计,诉讼将在一个外国的、非其主人自己的法庭上进行。”然而,在1949年德意志联邦共和国成立以前,德国根本就不存在专门的宪法监督。不过,如果从议会监督的角度看,德国宪法监督制度始于法国大革命。 席卷欧洲大陆的法国资产阶级大革命和拿破仑战争,特别是《人权宣言》的公布,使欧洲大陆一切封建统治成为不合理。尽管封建势力联合起来战胜了法国,但德意志诸邦国的封建主再也不能按照旧有的封建模式进行统治了。与欧洲大陆多数国家相同,德国宪法监督制度也是经过从法律及社会改革到议会制政府这样的过程建立的。在德意志地区,普鲁士邦从1793年至1805年,通过立法进行了三项大规模的法律改革:1793年的司法制度改革、1794年的民事法律制度改革和1805年的刑事法律制度改革。接着,在南德巴伐利亚、北德莱茵兰地区(即包括后来德国经济最发达的鲁尔区在内的莱茵河地区)也进行了类似的改革。这些改革的意义,是使德国社会从中世纪的封建专制转变成了近代的资产阶级性的市民社会,而市民社会在政治上继续发展的通常结果,就是建立民主的和宪政的制度,宪法监督又是民主政治的必然结果。

宪法学试题(第一-第三章)

第一章宪法学基本理论 、单项选择题 1、宪法的修改程序与一般法律相同的宪法叫作 A .刚性宪法 B .柔性宪法 C .不成文宪法 D .协定宪法 宪法之母”的是哪国的宪法 A ?法国宪法 B ?美国宪法 C .德国宪法 D .英国宪法 (1)主权在民原则 (2)民主集中制原则 (3)法治原则 (4)基本人权原则 (5)权力制约原则 A .(1)(3)(4)(5) B .(2)(3)(5) C .(2)(3)(4)(5) D .(1)(3)(4) 4、关于我国宪法修改的 表述不正确的是 A .全国人民代表大会常委会或 1/5以上的人大代表有权提议修改 B ?由全国人民代表大会的全体代表的 2/3以上多数通过 C .目前我国已对宪法进行了 4次大修改5次小修改 D .宪法修改有全面修改和部分修改之分 5、我国现行宪法的结构按顺序排列是 A .序言,总纲,公民的基本权利和义务,国家机构,国旗、国徽、首都 B .序言,总纲,国家机构,国旗、国徽、首都,公民的基本权利和义务 C .序言,总纲,国家机构,公民的基本权利和义务,国旗、国徽、首都 D .序言,公民的基本权利和义务,国家机构,国旗、国徼、首都 般说来,规定国家权力的正确行使和公民权利的有效保障应是宪法基本内容的两个方 面。下列哪一部宪法没有明确规定公民的基本权利 7、按照宪法的理论,制宪主体不同于制宪机关。下列关于我国宪法的制宪主体或制宪机关 的哪一表述是正确的 ? A .全国人民代表大会和地方各级人民代表大会是我国的制宪主体 B .全国人民代表大会是我国的制宪主体,全国人民代表大会常务委员会是我国的制宪机关 C .全国人民代表大会是我国的制宪机关,宪法起草委员会是它的具体工作机关 D ?第一届全国人民代表大会第一次全体会议是我国的制宪机关 2、 一个国家的宪政制度如果常常为其他国家所效仿,该国宪法就被称为 宪法之母”。被称 3、 下列哪些原则是资本主义宪法和社会主义宪法所共有 6、 A . 1918年的《苏俄宪法》 B .1789 年的《美国宪法》 C . 1791 年的《法国宪法》 D .1923 年的《中华民国宪法》

德意志帝国宪法(魏玛宪法)

德意志帝国宪法(魏玛宪法) 德意志国民团结其种族,一德一心共期改造邦家,永存于自由正义之境,维持国内国外之和平,促进社会之进化,爰制兹宪法。 第一编联邦之组织及其职责 第一章联邦及各邦 第一条德意志联邦为共和政体。 国权出自人民。 第二条联邦领土,由德意志各邦构成之。其他地方,如其人民照自决原则愿归属者,得依联邦法律接受,使归入于联邦版图。 第三条联邦旗色为黑红金三色,商旗为黑白红三色,其上内角镶国旗。 第四条已公认之国际法上各法规,得视为德意志联邦法律,有裁制力。 第五条国权之关于联邦事务者,由联邦之机关,依照联邦宪法行使之。 关于各邦事务者,由各邦机关,依照各邦宪法行使之。 第六条下列各立法权为联邦所专有: 1.外交。 2.殖民制度。 3.国籍,自由移住移民,引渡。 4.兵役法。 5.货币制度。 6.关税制度,关税及贸易区域之划一,以及货物流通之自由。 7.邮政、电报及电话制度。 第七条联邦对于下列各项,有立法权: 1.民法。 2.刑法。 3.诉讼法及刑罚执行,及官署间之互助法。 4.护照制度及外事警察。 5.救贫制度及游民之救护。 6.出版、结社、集会制度。 7.人口政策、孕妇、婴儿、幼童及青年之保护。 8.公众卫生制度,兽医制度及对于植物之病害及摧残之保护。 9.劳工法,工人及佣工之保险与职业介绍。 10.全国职业代表机关之设立。 11.军职人员及其家属之保护。 12.公用征收法。 13.天然宝藏,经济企业之社会化,及公共经济货物之生产、供给、分配、定价,与其按照集体主义之组织。 14.商业,度量衡制度,发行纸币,及银行与交易所制度。 15.饮食品,享乐品及日用必需品之交易。 16.营业法及矿业法。 17.保险制度。 18.航海法,大海及沿海之渔业法。 19.铁路,内河航业,陆上水上空中自动机交通,及关于国防道路之建筑。 20.戏院及电影制度。 第八条联邦除上述之立法权外,对于租税以及其他之全部或一部为充实国库而取得之收入,有立

第三章宪法练习题国家性质

宪法练习题(第三章) 一、名词解释 国家性质 经济制度 人民代表大会制度 爱国统一战线 精神文明 二、选择题 (一)单选题 1.中国人民代表大会制度的核心是一切权力属于 ( )。 A.人民 B.公民 C.选民 D.居民 2.中国社会主义初级阶段,国家的根本任务是( )。 A 进行社会主义物质文明建设 B.深入经济和政治体制改革 C. 进行社会主义现代化建设 D.全面进行西部大开发 3.人民代表大会制是中华人民共和国的( )。 A.根本制度 B.政治制度 C.国家性质 D.根本的政治制度 4.现行宪法明确指出:( )是社会主义全民所有制经济,是国民经济的主导力量。 A.个体经济 B.国有经济 C.集体经济 D. 私营经济 5. 现行宪法规定,国家()个体经济.私营经济的合法权利和利益。 A.指导 B.保护 C.监督 D.保障 6.根据( )规定:在社会主义初级阶段,进行社会主义现代化建设,是国家的根本任务。A. 1954年宪法 B.1978年宪法 C. 1982年宪法 D.2004年宪法修正案 7.根据《宪法》和法律规定,关于人民代表大会制度,下列哪一选项是不正确的? A.人民代表大会制度体现了一切权力属于人民的原则 B.地方各级人民代表大会是地方各级国家权力机关 C.全国人民代表大会是最高国家权力机关 D.地方各级国家权力机关对最高国家权力机关负责,并接受其监督 8.关于经济制度与宪法关系,下列哪一选项是错误的?() A.自德国魏玛宪法以来,经济制度便成为现代宪法的重要内容之一 B.宪法对经济关系特别是生产关系的确认与调整构成一国的基本经济制度 C.我国宪法修正案第十六条规定,法律范围内的非公有制经济是社会主义市场经济的重要组成部分 D.私有财产神圣不可侵犯是我国宪法的一项基本原则 根据我国宪法的规定,下列哪一种说法不正确?9. A.城市的土地属于国家所有,农村和城市郊区的土地,除有法律规定属于国家所有的以外,属于集体所有 B.宅基地、自留地、自留山属于集体所有

德意志帝国宪法

《德意志帝国宪法》 德国制定宪法的历史始于1815年,全国统一宪法的制定始于1848年革命时期的《法兰克福宪法》。就对近代德国政治生活的影响而言,最重要的要推1850年的《普鲁士宪法》和1867年的《北德意志联邦宪法》,前者是一部以树立国王绝对权威和加强军国主义势力为内容的宪法,后者的基本内容来自《晋鲁士宪法》。 1871年制定的《德意志帝国宪法》是以1867年《北德意志联邦宪法》为蓝本,仅加以稍微修改,反映容克与资产阶级共同意志、混杂着封建因素的资产阶级性质的宪法。其内容和特点是:(1)规定德国是一个联邦制国家,由22个邦和自由城市组成。帝国中央拥有极大权力,各邦地位很不平等。事实上,德意志各邦已成为联邦政府的地方自治单位,失去了其原有的独立性。上述规定肯定了德国统一的事实,有利于促进资本主义的发展。 (2)帝国政权组织形式是君主立宪制,由普鲁士掌握帝国最高行政权,宪法赋予皇帝和宰相以极大权力。 (3)宪法规定帝国立法权由联邦参议会和帝国议会两院制议会行使,但由选民直接选举产生的帝国议会完全处于从属地位。这在一定程度上表明,德国资产阶级在统一后的国家机构中,只获得很小一部分权力。 (4)宪法以专章规定了帝国的军事制度,把普鲁士的军事法律施行于全国。这样,也就是把普鲁士的军国主义推行于全帝国。 因此,1871年德意志帝国宪法所确立的国家制度,具有浓厚的专制色彩,国会只是点缀。劳动大众和资产阶级并未获得多少实际的政治权利。 Paulskirchenverfassung: The so-called Paulskirchenverfassung (Constitution of St. Paul's Church, Frankfurt) of 1849 was the first constitution of a German Empire (German Empire usually being associated with the Empire founded by Bismarck in 1871), and as such was actually titled Verfassung des Deutschen Reiches (Constitution of the German Empire). It was proclaimed by the Frankfurt Parliament, during its meeting in the Paulskirche church on 27 March 1849, and came in effect on 28 March,[1] when it was published in the Reichs-Gesetz-Blatt 1849, p. 101-147.

全国法律硕士《497法硕联考综合(法学)》过关必做习题集(含历年考研真题)(中国宪法学 第四章 公民

第四章公民的基本权利和义务 一、单项选择题(下列每题给出的四个选项中,只有一个选项是符合题目要求的) 1.下列权利中,我国现行宪法有明确规定的是()。[2015年真题] A.沉默权 B.罢工自由 C.营业自由 D.被告人有权获得辩护 【答案】D 【解析】我国宪法规定的中国公民的基本权利有:批评权、建议权、申诉权、控告权、检举权、取得赔偿权,平等权,政治权利和自由,宗教信仰自由,人身自由,财产权,特定主体的权利,社会经济文化权利,没有规定沉默权、罢工自由和营业自由权利。《宪法》第125条规定,被告人有权获得辩护。 2.下列关于我国公民选举权的说法,正确的是()。[2015年真题] A.甲因患有精神病而丧失选举权 B.乙被拘留,因无人身自由而不享有选举权 C.丙不识字,因无法填写选票而不享有选举权 D.丁因被判处死刑缓期二年执行而丧失选举权 【答案】D 【解析】《宪法》第34条规定,中华人民共和国年满18周岁的公民,不分民族、种族、性别、职业、家庭出身、宗教信仰、教育程度、财产状况、居住期限,都有选举权和被选举

权,但是依照法律被剥夺政治权利的人除外。根据我国《刑法》规定,被判处死刑的人应当附加剥夺政治权利终身。所以,丁因被判处死缓而附加剥夺政治权利,不享有选举权。 3.我国宪法规定的公民通信自由和通信秘密属于()。[2014年真题] A.政治权利 B.人身自由 C.文化权利 D.平等权 【答案】B 【解析】公民的人身自由包括:公民的人身自由不受侵犯,公民的人格尊严不受侵犯,公民的住宅不受侵犯,公民的通信自由和通信秘密受法律保护。 4.下列选项中侵犯公民宪法权利的是()。[2010年真题] A.公民甲因精神病发作而未被选委会列入选民名单 B.某报报道了副市长乙嫖娼而被公安机关当场抓获的新闻 C.公安机关就某刑事案件要求电信部门提供公民丙的通信记录 D.某高校毕业生丁因身高不符合中国人民银行某分行的招聘要求未被录用 【答案】D 【解析】《选举法》第26条第2款规定,精神病患者不能行使选举权利的,经选举委员会确认,不列入选民名单。《宪法》第41条规定,中华人民共和国公民对于任何国家机关和国家工作人员有提出批评和建议的权利。《宪法》第40条规定,因国家安全或追查刑事责任的需要,公安机关或检查机关可以依照法律规定的程序对通信进行检查。D项,该分

第三章 宪法

宪法   1、根据《宪法》的规定,下列说法错误的是( )。 A.中华人民共和国公民有宗教信仰自由 B.各种宗教活动均受国家保护 C.任何国家机关、社会团体和个人不得歧视信仰宗教的公民和不信仰宗教的公民 D.任何国家机关、社会团体和个人不得强制公民信仰宗教或者不信仰宗教 【正确答案:】B 2、根据《宪法》的规定,下列说法正确的是()。 A.全国人民代表大会有权决定全国或者个别省、自治区、直辖市进入紧急状态 B.国务院有权依照法律规定决定省、自治区、直辖市的范围内部分地区进入紧急状态 C.中华人民共和国主席有权决定省、自治区、直辖市的范围内部分地区进入紧急状态 D.全国人民代表大会常务委员会依照法律规定,宣布进入紧急状态【正确答案:】B 3、根据《宪法》的规定,以下我国公民享有选举权的是()。 A.刘某,19周岁,长期在国外留学 B.周某,16周岁,在校学生 C.王某,18周岁,因犯罪被法院剥夺政治权利 D.吴某,22周岁,因犯罪被法院判处死刑缓期2年执行 【正确答案:】A 4、某选区选举地方人民代表,代表名额2人,第一次投票结果,候选人

按得票多少排序为甲、乙、丙、丁。其中,仅甲获得过半数选票。下列处理意见符合法律规定的是()。 A.宣布甲、乙当选 B.宣布甲当选,同时以乙为候选人另行选举 C.宣布甲当选,同时以乙、丙为候选人另行选举 D.宣布无人当选,以甲、乙、丙为候选人另行选举 【正确答案:】C 5、关于我国宪法规范说法正确的是( )。 A.我国宪法序言部分的规范没有效力 B.宪法规范对公民的权利和义务的规定能够直接适用 C.其他法律规范不得违反宪法规范 D.民族自治法律规范可以变更宪法规范 【正确答案:】C 6、任何公民,非经人民检察院批准或者决定或者人民法院决定,并由( )执行,不受逮捕。 A.人民检察院 B.人民法院 C.公安机关 D.司法部门 【正确答案:】C 7、根据《宪法》的规定,下列说法错误的是( )。 A.凡具有中华人民共和国国籍的人都是中华人民共和国公民 B.公民有罢工的权利 C.国家尊重和保障人权 D.任何公民享有宪法和法律规定的权利,同时必须履行宪法和法律规定的义务 【正确答案:】B 8、关于公民财产的宪法保护,下列说法正确的有( )。 A.我国宪法确立了私有财产神圣不可侵犯的原则 B.我国宪法规定公民合法的私有财产不受侵犯 C.公民私有财产的继承权不受宪法保护 D.国家为了公共利益的需要,可以依照法律规定对公民的私有财产无

德国法律的宪法化及其对我国的启示

2010年第1期No.1,2010 浙 江 社 会 科 学 ZHEJ I ANG S OC I AL SC I ENCES 2010年1月 Jan.,2010 德国法律的宪法化及其对我国的启示3 □ 谢立斌 内容提要 在德国,吕特案以来,德国宪法学界通说认为基本权利构成了客观价值秩序,其效力及于民法、刑法和行政法等所有部门法领域。根据这一理论,法律的解释必须符合宪法,通过这一路径,德国的法律已经完成了全面的宪法化。在我国,对合宪解释的讨论方兴未艾,理论上,与德国情况一样,法律的合宪解释在理论上是成立的,但是,中国目前不存在保障法律解释合宪的机构;此外,合宪性解释,意味着对法官法律解释权限的限制,也是对部门法学者所作学理解释的约束,因此不会为部门法法官以及学者所支持。因此,在理论上能够自洽的合宪解释,在中国当下尚无法践行。 关键词 宪法化 合宪解释 宪法原则 基本权利 作者谢立斌,中国政法大学法学院宪法学研究所副教授,德国汉堡大学博士。(北京 100088) 引言 国内宪法学界对于宪法适用的实践途径,持续进行探讨。最近几年来的一个热门话题,是所谓的合宪解释,持有相关论点的学者主张,法律的解释必须符合宪法的规定。这种观点的支持者以张翔①、上官丕亮②为代表。然而,在宪法学者中对此尚未形成共识,例如姚国建③就对此提出过质疑。本文梳理德国的相关理论和经验,以期对我国的宪法实施路径的探讨有所启发。 一、德国融合理论对宪法裁判的影响:吕特案 二战以后,德国魏玛时期国家法学者鲁道夫?斯门德(Rudolf S mend)的融合学说(I ntegrati on2 slehre)对德国联邦宪法法院产生了重大影响。斯门德认为,宪法不仅仅是应当由法院予以适用的法律规则,同时构成了一个价值系统。其中,特别是基本权利充分体现了这些价值,指引所有国家机关的行为。在基本权利的基础上,公民得以融合进国家生活。④斯门德这一学说对于联邦宪法法院的影响,全面展现在吕特案判决中。 吕特是汉堡州的新闻官员,曾经遭受纳粹迫害。1951年,一名曾在第三帝国时期拍摄多部反犹太电影的纳粹导演参与德国电影周的活动。吕特以私人身份对此提出批评,呼吁电影院和公众对此予以抵制。根据《德国民法典》第826条⑤的规定,呼吁进行商业抵制活动违反良俗(die guten Sitten),构成可诉的、对于他人权益的侵犯。因此,有关电影发行者对吕特提起民事诉讼,要求法院禁止其呼吁公众参与抵制。吕特在所有审级的民事诉讼中败诉,之后向新成立的联邦宪法法院提起宪法诉愿。 3 本文为司法部2008年度国家法治与法学理论研究项目《论宪法解释———以平等权、财产权、言论出版自由、结社自由、劳动权条款为例》(批准编号SF B5005)的阶段性研究成果。

宪法学章节练习题第四章-自考法学类宪法学(一)试卷与试题

《宪法学》章节练习题 第四章 试卷总分:100 答题时间:90分钟 简答题 参考答案: 从资本主义各国宪法对法治原则的体现方式来看,主要有以下两种形式:(1)在宪法序言或者宪法条文中明确宣布为法治国家。(2)虽不直接运用法治一词,但其他文字或有关内容却清楚地表明该宪法以法治为基本原则 参考答案: 在马克思主义经典作家的思想中有丰富的权力制约思想。具体说来主要有三大方面的内容:(1)在揭批资产阶级分权原则的同时,肯定其权力制约的作用。(2)充分肯定民主共和制的地位和作用。(3)明确提出了监督的思想. 参考答案: 社会主义国家治理论的基本内容主要包括以下几方面:(1)法治必须以宪法和法律为依据,但由于法律具有阶级性,因而谈论法治时必须分清是哪一个阶级的宪法,而绝对不能把法治抽象化;(2)法治必须与民主相结合,没有民主的法治不是社会主义法治;(3)法治必须树立起宪法和法律应有的权威,坚持法律面前人人平等 参考答案: 纵观各社会主义国家的宪法,权力制约原则一般表现为监督原则,而且主要从以下两方面予以规定: (1)在人民与代表和国家机关及其工作人员的关系方面,一般都规定人民代表(议员)都由民主选举产生,对人民负责,受人民监督,人民对国家机关及其工作人员都可提出批评和建议等。如我国1982年《宪法》第77条规定:“全国人民代表大会代表受原选举单位的监督。原选举单位有权依照法律规定的程序罢免本单位选出的代表”。第41条规定:“中华人民共和国公民对于任何国家机关和国家工作人员,有提出批评和建议的权利;对于任何国家工作人员的违法失职行为,有向有关国家机关提出申诉、控告或者检举的权利” (2)在不同国家机关之间的关系问题上,一般都规定了有关监督方面的内容。如我国1982年《宪法》第3条规定:“国家行政机关、审判机关、检察机关都由人民代表大会产生,对它负责,受它监督。”第135条规定:“人民法院、人民检察院和公安机关办理刑事案件,应当分工负责,互相配合,互相制约,以保证准确有效地执行法律.” 论述题 参考答案: 法治原则在资本主义各国宪法中有哪些主要的表现形式?[15分] 1.简述马克思主义权力制约思想[15分] 2.社会主义国家的法治理论包含哪些基本内容?[15分] 3.简述权力制约原则在社会主义国家宪法中的体现。[15分] 4.试论资产阶级“人民主权”学说的阶级局限性和历史意义[20分] 1.

德国宪法讲稿

德国法以概念精确、法理精深、立法技术高超、法律体系完备而著称,因其具有鲜明的民族和时代特色,推动了大陆法系的现代发展,成为继法国法之后大陆法系的又一分支。以德国民法典为代表的一系列规模宏大、规范详尽的成文法典,对世界上许多国家的立法都产生了深远的影响。 德国队徽的设计灵感来源于国旗及国徽。 中心的黑头鹰其实是国徽图案的转化。雄鹰图案的渊源可追溯到12 世纪曾经统治过普鲁士、后成为德国王室的霍亨索伦家族。自古以来,德国人对雄鹰的崇敬都是虔诚而深沉的。早在古罗马时代,雄鹰被看作是至高无上的上帝的象征,它保护着上帝的子孙和信徒不受侵害。上帝把自己比作雄鹰,谁相信它,谁就可以像雄鹰一样展翅高飞,不断获得新的生命活力。同时它又是太阳之鸟,它的锐眼能经受住太阳神的照射。在封建王朝时代,雄鹰是皇权的象征,帝王们希望以此使皇位永固。以雄鹰入图,早在九世纪就已经出现。据说,该图案是由法兰克国王查理一世的军队从罗马帝国传人德国的。千百年来,对德国人民来说,雄鹰始终被看作是一只圣洁的神鸟,人们相信它会给德国带来幸福、恩宠和力量。下方的黑、红、黄三色是国旗的颜色。这是德国传统的颜色,其历史可追溯至公元一世纪的罗马帝国,当时的士兵就穿着这三色战衣。后来德国的各个朝代均沿袭了下来。队徽上方三颗星代表德国队曾三获世界杯冠军。 大家分享一点小发现,上周我听同学们讲了法国法,这周我们又讲德国法,而法国和德国这两个国家足球都是很强大滴,稍稍熟悉足球的同学们都知道我们习惯叫法国足球队为“高卢雄鸡”,德国足球队为“德意志战车”,那么大家知道这两个名称的由来吗? 罗马帝国把今天法国这个地方叫做高卢(Gallia),把高卢人叫做Gallus,而Gallus在拉丁语里的另一个意思是公鸡。中世纪前期无人作如此联系。大约14世纪后这种联系才普遍起来。法国人也逐渐接受了雄鸡这一代表形像。但直到文艺复兴时期雄鸡才正式成为法国的象征。法国大革命和七月王朝时期,雄鸡取代了王权的标志---百合花。法兰西第一共和国国旗上有雄鸡形像,是当时法国人民革命意识的象征。尽管雄鸡具有警惕、勇敢的品质,但是拿破仑皇帝更喜欢用雄鹰作为法国的标志。在第一次世界大战期间,雄鸡被当作法兰西民族抵抗普鲁士入侵的象征。从二十世纪八十年代起,高卢雄鸡被当作法国足球队和橄榄球队的标志,由此使得高卢雄鸡举世闻名。 有关德国的一切,都可以被我们国人称为“战车”,这主要还是由德国人的民族性格决定的。他们意志坚强,严谨求实,团结一致,而且对待任何问题都非常严肃,一丝不苟,因此经常可以获得压倒性的胜利,让对手喘不过气,这就给人一种“战车”的感觉。具体为什么 不叫别的而是叫战车,还有一个原因就是历史上德国的坦克装甲部队相当有战斗力,是德军的主力精锐部队,因此在一定程度上代表了德军,甚至是德国。在二战中德国的坦克等装甲战车性能世界第一,击败众多老牌资本主义国家的精锐部队,一举成名!给人们留下深刻印象. 至今,德国的地面工业依旧十分发达,如奔驰宝马品牌.再者,战车前进时顽强,威猛,永不服输 的气势符合德国人的民族性格。德国足球总是用整体战胜个体,用战术压倒技术,用谋略出奇制胜。 应该说德国足球已经很全面立体的体现出德国精神,而提到德国精神,我们一定会想到这样几个关键词:关注、严谨求实、一丝不苟,不仅是德国足球,德国的法律也体现出了这

宪法知识集锦

宪法知识竞赛试题及答案 一、单项选择题 1、根据宪法修正案的规定:地方各级人民代表大会每届任期 (D )年 A 、 2年 B 、3年 C 、 4年 D 、 5年 2、下列哪个选项不属于民族自治地方的自治机关(D ) A 、自治区的人民代表大会 B 、自治州的人民法院 C 、自治县的人民政府 D 、自治旗的人民代表大会 3、根据宪法的规定:中华人民共和国主席、副主席都缺席的时候,由全国人大补选。在补选之前,应由谁临时代替主席的职位(C ) A 、最高人民法院院长 B 、中央军事委员会主席 C 、全国人大常委会委员长 D 、国务院总理 4、根据宪法修正案的规定:国家为了公共利益的需要,可以依照法律规定对土地实行征收或者征用并给予哪些条件(B ) A 、赔偿 B 、补偿 C 、兑换 D 、支付金钱 5、我国采取的是下列选项中的哪一种国家结构形式(D ) A 、“一国两制” B 、统一的多民族 C 、复合制 D 、单一制 6、下列选项的制度中最能反映我国的政治生活全貌的是(D ) A 、民主集中制度 B 、人民民主专政制 C 、政治协商制度 D 、人民代表大会制 7、我国现行宪法的第四次修正案是什么时间公布施行的(C ) A 、 2004年 2月 28日 B 、 2004年 3月 4日 C 、 2004年 3月 14日 D 、2004年 3月 15日 8、根据我国宪法规定:修改宪法,由全国人大常委会或者 1/5以上的全国人大代表提议, 并由全国人民代表大会以全体代表法定多数通过。这个法定多数是指下列哪一项 (B ) A 、 3/4以上 B 、 2/3以上 C 、 3/5以上 D 、 1/2以上 9、根据宪法第 91条的规定:审计机关在下列那一主体的领导下, 独立行使审计监督权 (B ) A 、国务院 B 、国务院总理 C 、国家主席 D 、国务院审计署 10、根据宪法第 107的规定:下列选项中,哪一级人民政府有权审批乡、民族乡、镇的建置和区域划分(C ) A 、市一级人民政府 B 、县、市级人民政府 C 、省、自治区、直辖市人民政府 D 、国务院

德国联邦宪法法院法

德国联邦宪法法院法 陈爱娥教授翻译 一九五一年三月十二日制定,一九九三年八月十一日重新公告,最近一次修正是透过二0一0年十二月二十二日的法律第十一条所为。 第一章联邦宪法法院之组织与管辖权 第一条(地位、所在地与处务规程) 联邦宪法法院系与所有其他宪法机关立于对等之独立自主之联邦法院。 联邦宪法法院设于卡尔斯鲁(Karlsruhe)。 联邦宪法法院由其联合庭(Plenun)议决其自身之处务规程。 ※本条第三项系一九八五年十二月十二日新增。 第二条(分庭) 联邦宪法法院由两庭共同组成。 每庭各选任八名法官。 每庭中之三位法官应选自联邦最高等级法院之法官。其并应在联邦最高等级法院服务三年以上。 ※本条系一九五六年七月二十一日修正。 第三条(法官资格) 法官应年满四十岁,具有联邦众议院议员之候选资格,并以书面表示愿意担任联邦宪法法院法官。

法官应具有德国法官法所定担任司法官之资格,或者直至一九九0年十月三日于统一合约第三条所定区域内取得法律学士资格,且依统一合约之标准得执行受法律规范之法律相关职业者。 联邦宪法法院法官不得在联邦众议院、联邦参议院、联邦政府或各邦之相当机关兼职。其经任命为联邦宪法法院法官时,应解除在上述机关之职务。 除在德国大专院校担任法律教师外,法官不得从事其他职业性活动。联邦宪法法院法官之职务优先于大专院校之职务。 第四条(法官任期、年龄限制) 法官任期十二年,但最长不得超过年龄限制。 法官不得连任,亦不得再被选任。 法官年满六十八岁之最后一个月月底为其年龄限制。 法官在任期届满后继续执行职务至继任人被任命时止。 ※本条第一项系一九五六年七月二十一日修正,本条于一九七九年三月二十日全部修正。 第五条(选任机关) 各庭法官由联邦众议院及联邦参议院各选出半数。各庭中应由联邦最高等级法院之职业法官中选任者,由联邦众议院选出一名,由联邦参议院选出两名,其余法官由联邦众议院选任三名,由联邦参议院选任二名。 法官最早在其前任法官任期届满三个月前选出,如联邦众议院在此期间被解散,应在联邦众议院第一次集会后的一个月内选出。 法官在任期未满前离职时,应由选任该离职法官之原联邦机关在一个月选出继任者。 ※本条第一项系一九五六年七月二十一日修正。 第六条(联邦众议院的选任程序)

宪法的前世今生章节答案文库

宪法的前世今生章节答案 第一章 1、我国“宪法”一词来源于(4 )(单选题) ?1、法语 ?2、英语 ?3、德语 ?4、日语 回答正确 2、宪法的内容包括(1234)(多选题) ?1、确认公民的权力义务 ?2、确认国家政体 ?3、确认国家社会制度 ?4、确认国家组织形式 回答正确 第二章 1、英国首相由(2)任命(单选题) ?1、议会 ?2、君主 ?3、政党议会中占多席位的 ?4、教会大主教 回答正确 2、英国不成文宪法构成包括(123 )(多选题) ?1、宪法性法律 ?2、政治惯例 ?3、司法判例 ?4、宪法学理解释 回答正确 3、《自由大宪章》保障自由途径(123)(多选题) ?1、以自由保障自由 ?2、以分权保障自由 ?3、以法治保障自由

?4、以民主选举保障自由 回答正确 4、英法宪法确定的政体为(12)(多选题) ?1、君主立宪制 ?2、议会内阁制 ?3、总统制 ?4、首相制 回答正确 5、英法议会为最高执立机构,由(134 )组成(多选题) ?1、君主 ?2、贵族 ?3、上院 ?4、下院 回答正确 6、宪法的雏形肇始于(3 )(单选题) ?1、《人权与公民权利宣言》 ?2、《人身保护法》 ?3、《自由大宪章》 ?4、《独立宣言》 回答正确 第三章 1、美国宪法解释权由(4 )负责(单选题) ?1、众议院 ?2、参议院 ?3、总统 ?4、联邦最高法院 回答正确 2、美国宪法确立的两项重要原则是(14 )(多选题) ?1、三权分立原则 ?2、普选原则 ?3、直接原则

回答正确 3、世界上第一部成文宪法是(4)(单选题) ?1、法国宪法 ?2、英国宪法 ?3、日本宪法 ?4、美国宪法 回答正确 第四章 1、法国宪法是由(3 )主持制定。(单选题) ?1、拿破仑 ?2、萨科齐 ?3、戴高乐 ?4、奥郎德 回答正确 2、在法国如总统不能履行职务或空缺时,由(1)暂代总统职务(单选题) ?1、参议院议长 ?2、众议院议长 ?3、副总统 ?4、总理 回答正确 3、欧洲大陆第一部宪法是(2)(单选题) ?1、德国基本法 ?2、法国宪法 ?3、意大利宪法 ?4、瑞士宪法 回答正确 第五章 1、根据德国基本法,德国的政体为(3 )(单选题) ?1、议会制 ?2、内阁制

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