(整理)德国新《反不正当竞争法》
反不正当竞争法

(四)法律责任
1、刑事责任:《刑法》第219条; 2、行政责任:《反》第 25条; 3、民事责任:《反》第20条和《民法通则》有关要求
商业秘密 旳保护
保护经营者 旳商业秘密
竞业禁止 协议
保护雇员旳
商业秘密自主旳择保业护权问题
掌握或接触商
业秘密旳人员一 定时期内被竞业
十、商业诋毁行为
(一)商誉旳概念——商业信誉和商品声誉 (二)商业诋毁行为旳概念和特征
1、实施主体为经营者或者经营者所利用和唆使 旳其别人。
2、主观方面为有意贬低竞争对手。 3、经营者实施了捏造、散布有损有关经营者商
誉旳行为。
(三)主要体现形式
1、在公开场合,用散发公开信、召开新闻公布 会、消费者座谈会等形式,捏造、散布虚伪事 实,贬低竞争对手旳商誉;
不纳入《反》旳调整范围
(二)法律责任
1、民事责任——《广告法》第38条;《反》第20条; 2、行政责任——《广》第37条;《反》第24条; 3、刑事责任——《刑法》第222条。
六、侵犯商业秘密
(一)商业秘密旳概念及构成要件
商业秘密是指不为公众所知悉、能为权利人
带来经济利益、具有实用性并经权利人采 用保密措施旳技术信息和经营信息。
注册旳驰 名商标
别人不得在不相同或不类似旳商品上 使用(取得跨类别保护)
◆《中华人民共和国商标法实施条例》第50 条要求属于商标法第五十二条第(五)项 所称侵犯注册商标专用权旳行为:
5、在同一种或者类似商品上,将与别人注册
商标相同或者近似旳标志作为商品名称或 者商品装潢使用,误导公众旳;
6、有意为侵犯别人注册商标专用权行为提供 仓储、运送、邮寄、隐匿等便利条件旳。
反不正当竞争法

主要的变化
1. 删除了假冒他人注册商标的规定 现行反不正当竞争法第五条将“假冒他人的注册
商标”作为禁止实施的不正当竞争行为之一。假冒 他人的注册商标,是指未经商标注册人同意,擅自 在同一种商品上使用与其注册商标相同的商标。根 据商标法规定,这种行为属于侵害注册商标专用权 的行为,鉴于商标法已明确予以规范,因此,在此 次反法修订中将其删除也是情理之中,且并未造成 保护水平上的降低。
随着《中华人民共和国反垄断法》出台及《中华人 民共和国商标法》、《中华人民共和国广告法》的 修订,有关法律条文又存在交叉、重复的问题。近 年来,社会各界要求修订《反不正当竞争法》的呼 声和要求十分强烈。
2015年,工商总局召开多次修订工作研讨会和座谈 会听取专家学者、地方工商和市场监管部门等各方 意见,书面征求了发展改革委、商务部等38个国务 院部委意见。在深入调研和广泛征求意见的基础上, 综合各方意见形成了《中华人民共和国反不正当竞 争法(修订草案送审稿)》
直接竞争关系: 竞争关系是指生产经营相同、类似抑或可替代商品
的经营者之间在特定的市场经营活动中为争夺市场 份额而形成的社会关系,
间接竞争关系: 所生产经营的商品互不相同、不具替代关系的经营
者之间不存在竞争关系,亦不发生不正当竞争行为。 但经营者以不正当方式争取了本来争取不到的有限 顾客,从而减少了这些顾客对其他不一定存在竞争关 系的经营者的购买力和购买机会,这就可能排挤没有 竞争关系的其他经营者的正当竞争。
有些不正当竞争行为,如虚假广告和欺骗性有奖销 售,还可能损害广大消费者的合法权益;另外,不 正当竞争行为还有可能给我国的对外开放政策带来 消极影响,严重损害国家利益。
二、不正当竞争与相关概念的比较
(一)不正当竞争与正当竞争 1、采用的手段不同 2、两者的效果不同
德国反不正当竞争法

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)UWGAusfertigungsdatum: 03.07.2004Vollzitat:"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) geändert worden ist" Stand:Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.7.2009 I 2413Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Okober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG überirreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 S. 18) sowie Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutzder Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. EG Nr. L 201 S. 37).Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet derNormen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.FußnoteTextnachweis ab: 8.7.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:Umsetzung derEGRL 55/97 (CELEX Nr: 397L0055)Beachtung derEGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)Umsetzung derEGRL 29/2005 (CELEX Nr: 305L0029) vgl. G v. 22.12.2008 I 2949Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 1 Zweck des GesetzesDieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Esschützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.§ 2 Definitionen(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1. …geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen odereines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;2. "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die alsAnbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;3. "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern alsAnbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkretenWettbewerbsverhältnis steht;4. "Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligtenüber einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;5. …Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten vonUnternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;6. …Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungenim Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;7. …fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, vondem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn inseinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unterBerücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationenzu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei istauf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einerauf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchernist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher HandlungenUnlauter handelt insbesondere, wer1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheitder Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, inmenschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichenEinfluss zu beeinträchtigen;2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperlicheGebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken dieBedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter dieTeilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von demErwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen odergeschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder überden Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptetoder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder derEmpfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oderverbreitet wurden;9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oderDienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn era) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunftherbeiführt,b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessenausnutzt oder beeinträchtigt oderc) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlicherlangt hat;10. Mitbewerber gezielt behindert;11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, imInteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Einegeschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit,Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oderZeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit,Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst undBeschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, denPreis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögeneinschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art desVertriebs;4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoringstehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oderDienstleistungen beziehen;5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einerReparatur;6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlichverpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oderGewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.(3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.(5) (weggefallen)§ 5a Irreführung durch Unterlassen(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist,sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des §3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkretenFall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preisin einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dassein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und demverwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität undAnschrift des Unternehmers, für den er handelt;3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund derBeschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mitBeschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und 5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, diedem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.§ 6 Vergleichende Werbung(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbeZweckbestimmung bezieht,2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare undtypische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen demWerbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weiseausnutzt oder beeinträchtigt,5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichenVerhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einemgeschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.(3) (weggefallen)§ 7 Unzumutbare Belästigungen(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, fürden Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht; 2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessenvorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätesoder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessenAuftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vondem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oderDienstleistungen verwendet,3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlichdarauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Kapitel 2Rechtsfolgen§ 8 Beseitigung und Unterlassung(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:1. jedem Mitbewerber;2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicherInteressen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, dieWaren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Marktvertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen undfinanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben derVerfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlichwahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitgliederberührt;3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierterEinrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wennsie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß§ 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor.§ 9 SchadensersatzWer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.§ 10 Gewinnabschöpfung(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann vonden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattetdie zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 desBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachungvon Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigenStelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können.Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.§ 11 Verjährung(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn1. der Anspruch entstanden ist und2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person desSchuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.Kapitel 3Verfahrensvorschriften§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihmGelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kanndas Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kostender unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.§ 13 Sachliche Zuständigkeit(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zubestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungenkönnen die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.§ 14 Örtliche Zuständigkeit(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirkder Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.§ 15 Einigungsstellen(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs.3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestenszwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstellesind die §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denenein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wennder Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, könnendie Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinender Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es aneiner solchen fehlt, Zivilkammer) statt.(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann denParteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteienveröffentlicht werden.(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich。
反不正当竞争法条文

目录第一章总则第二章不正当竞争行为第三章对涉嫌不正当竞争行为的调查第四章法律责任第五章附则第一章总则第一条为了促进社会主义市场经济健康发展,鼓励和保护公平竞争,制止不正当竞争行为,保护经营者和消费者的合法权益,制定本法。
第二条经营者在生产经营活动中,应当遵循自愿、平等、公平、诚信的原则,遵守法律和商业道德。
本法所称的不正当竞争行为,是指经营者在生产经营活动中,违反本法规定,扰乱市场竞争秩序,损害其他经营者或者消费者的合法权益的行为。
本法所称的经营者,是指从事商品生产、经营或者提供服务(以下所称商品包括服务)的自然人、法人和非法人组织。
第三条各级人民政府应当采取措施,制止不正当竞争行为,为公平竞争创造良好的环境和条件。
国务院建立反不正当竞争工作协调机制,研究决定反不正当竞争重大政策,协调处理维护市场竞争秩序的重大问题。
第四条县级以上人民政府履行工商行政管理职责的部门对不正当竞争行为进行查处;法律、行政法规规定由其他部门查处的,依照其规定。
第五条国家鼓励、支持和保护一切组织和个人对不正当竞争行为进行社会监督。
国家机关及其工作人员不得支持、包庇不正当竞争行为。
行业组织应当加强行业自律,引导、规范会员依法竞争,维护市场竞争秩序。
第二章不正当竞争行为第六条经营者不得实施下列混淆行为,引人误认为是他人商品或者与他人存在特定联系:(一)擅自使用与他人有一定影响的商品名称、包装、装潢等相同或者近似的标识;(二)擅自使用他人有一定影响的企业名称(包括简称、字号等)、社会组织名称(包括简称等)、姓名(包括笔名、艺名、译名等);(三)擅自使用他人有一定影响的域名主体部分、网站名称、网页等;(四)其他足以引人误认为是他人商品或者与他人存在特定联系的混淆行为。
第七条经营者不得采用财物或者其他手段贿赂下列单位或者个人,以谋取交易机会或者竞争优势:(一)交易相对方的工作人员;(二)受交易相对方委托办理相关事务的单位或者个人;(三)利用职权或者影响力影响交易的单位或者个人。
德国广告屏蔽行为的法律规制

德国广告屏蔽行为的法律规制作者:傅梦梦来源:《西部论丛》2019年第23期摘要:德国作为世界上具备最发达竞争法体系的国家,其与网络广告屏蔽行为相关的案例也数之不尽。
在德国,互联网广告屏蔽行为的相关案件焦点主要集中在网站运营商、广告屏蔽软件提供商以及第三方消费者三者之间。
对于互联网领域的不正当竞争行为,德国通过将一般条款的内容具体化的方式来处理,而并没有发展出针对性的法律条文进行规制。
司法实践中,德国法院一般运用《反不正当竞争法》来处理此互联网广告屏蔽案件。
关键词:广告屏蔽;不正当竞争;利益衡量一、德国广告屏蔽行为的法律法规《德国反不正当竞争法》与广告屏蔽案件相关的法律条款主要是第4条第4款意义上的有目的阻碍竞争,第4a条规定的侵略性经营行为,第3条第1款意义上的一般市场阻碍行为,其中最重要的是第4条第4款的有目的阻碍竞争,构成德国反不正当竞争法上第4条第4款有目的阻碍竞争需要符合三个条件,首先,被诉行为是一种商业行为,其次这一行为是针对某一特地竞争对手的,最后,该行为对竞争对手的经营活动产生了具体的针对性阻碍。
二、德国司法案例分析(1)Adblock Plus与Axel Springer一案:作为全球最大的广告屏蔽软件Adblock Plus,其母公司Eyeo经常被推向被告席。
被告Eyeo公司经营广告屏蔽软件Adblock Plus,该软件可以屏蔽网页上的广告,并具有广告“黑名单”和“白名单”功能。
在“黑名单”中包含的过滤规则抓取的广告被自动屏蔽,进入白名单的广告作为例外可以不被屏蔽,但进入白名单的广告必须符合Eyeo公司规定的“可接受的广告”的要求,并同意Eyeo公司分享广告收益。
根据Eyeo公司自己的说法,公司对中小企业实行自动进入“白名单”例外,不参与分享中小企业的广告收益。
原告Axel Springer认为被告Eyeo公司经营屏蔽广告软件构成不正当竞争行为。
原告诉请判令被告停止提供能屏蔽其网页上屏蔽广告的计算机软件。
联邦德国反对限制竞争法(卡特尔法)

联邦德国反对限制竞争法(卡特尔法)第一篇限制竞争行为第一章卡特尔合同和卡特尔决议第一条限制竞争的协议无效(一)企业或企业协会为共同的目的所订的合同以及企业协会的决议,其目的如果是限制竞争,且影响了商品或劳务的生产或市场情况,则无效。
本法另有规定者不适用上述原则。
(二)法人的股东是企业时,该法人的股东大会决议视为企业协会的决议。
第二条条件卡特尔(一)关于统一使用标准合同条件,共同交货条件,付款条件(包括现金和限期付款时的折扣付款条件)的合同和决议,不得视为第一条所指合同和决议。
本规定不涉及价格或价格的构成。
(二)进行第九条第二款所指申请时须证明,因第一款的合同或决议而发生关系的供货人和顾客已经适当方式征求其意见。
他们的意见应附在申请书上。
(三)本条第一款的合同或决议,在向卡特尔当局提出申请后三个月期限内未被其驳回者,得生效。
仅当第十二条第一款所指条件发生时,才能据以提出驳回。
第三条回扣卡特尔(一)第一条不适用于供货时关于回扣的合同和决议,但该回扣必须表现真正的劳务价值,且不会造成对不同经济阶段的不合理的不同待遇,或是对同一经济阶段的不同顾客的不合理的不同待遇。
经济阶段是指对每次交货,在接受货物时均付出同样的劳务。
(二)进行第九条第二款所指申请时须证明,本条第一款的条件已发生,且已经适当方式征求过适用于回扣规则的经济阶段的意见。
其意见应当附在申请书上。
(三)本条第一款类型的合同和决议,在向卡特尔局提出申请后三个月期限内未被其回者,得生效。
在下列情形下卡特尔当局必须驳回:1、不能证明第一款所指条件已发生和已经听取过适用回扣规则的经济阶段的意见;或者2、合同或决议对于生产或商业或适当考虑消费者利益时明显地有损害作用;特别是使得开办某一经济阶段的营业活动加重困难;或者3、申请书公布一个月之后(第十条第一款)与该商品有关的市场参加人证明,他因为该合同或决议受到不公平的差别待遇。
(四)当提出第一款至第三款的原因时,卡特尔当局在第三款第一句所指限期之后,仍可将第一款意义的合同或决议宣告无效。
反不正当竞争法简介

反不正当竞争法简介不正当竞争法是我国的一项重要法律,是为了维护市场经济秩序、促进公平竞争的法律。
该法包括了一系列规定,禁止和打击各种不正当的商业行为,保护了企业的合法权益。
不正当竞争法的内容很广泛,主要涉及以下几个方面:首先,不正当竞争法禁止商业主体的虚假宣传和误导消费者的行为。
这包括虚假广告、夸大宣传、虚假质量标识等。
虚假宣传不仅损害了消费者的利益,也扰乱了市场经济秩序。
不正当竞争法对此进行了规定,对于虚假宣传和误导消费者的行为进行了禁止和惩罚。
其次,不正当竞争法还保护商业秘密的合法权益。
商业秘密是企业的核心竞争力,保护商业秘密对于企业的发展至关重要。
不正当竞争法规定了商业秘密的保护措施,禁止任何人非法获取、使用和泄露商业秘密,并对侵权行为给予了相应的惩罚。
再次,不正当竞争法规定了禁止恶意垄断和不正当限制竞争的行为。
市场经济的基本原则是自由竞争,禁止垄断和限制竞争行为有助于维护市场经济的公平和健康发展。
不正当竞争法对垄断和限制竞争的行为进行了禁止,对违法行为进行了制裁。
最后,不正当竞争法还规定了侵犯商标权、专利权等知识产权的行为。
知识产权是企业的重要资产,保护知识产权有利于鼓励企业创新和技术进步。
不正当竞争法规定了对知识产权的保护措施,禁止任何人侵犯他人的商标权、专利权等知识产权,并对侵权行为进行了处罚。
总的来说,不正当竞争法是保护市场经济秩序和企业合法权益的重要法律。
该法对虚假宣传、商业秘密侵权、恶意垄断、知识产权侵犯等行为进行了禁止和制裁。
不正当竞争法的实施,有助于维护市场的公平竞争,促进企业的健康发展。
在实际应用中,虽然不正当竞争法起到了一定的效果,但也面临一些挑战和问题。
首先,一些不法商家利用法律漏洞,通过各种手段继续从事不正当竞争行为。
其次,一些小企业由于经济原因无法承担法律诉讼等成本,导致对不正当竞争行为的抵制和维权不力。
此外,不正当竞争法的执行难度也较大,缺乏有效的监管手段和手段。
引人误解的广告之概念及认定标准探析——以德国新《反不正当竞争法》为借鉴

引人误解的广告之概念及认定标准探析——以德国新《反不正当竞争法》为借鉴摘要:以德国新《反不正当竞争法》为借鉴,我国立法中“虚假广告”的概念应当被“引人误解的广告”概念所替代。
即在以竞争为目的的商业广告中使用直接或间接的虚假宣传内容或者隐瞒足以影响交易的重要事实,使广告受众对产品或服务产生足以影响交易与否的重大误解的广告宣传。
在确定一则广告是“否引人误解”的标准在于广告本身是是相对人产生了对于产品或者服务本身、提供商品或服务的主体或者价格等足以决定交易与否对的要件的误解。
这样才可以在定性和定量两个方面确定“引人误解的广告”,并且寻找到可供操作的评价标准,切实维护市场秩序。
关键词:引人误解的广告德国新《反不正当竞争法》认定标准一、德国新《反不正当竞争法》关于引人误解的广告的规定德国于2004年7月3日颁布了新的《反正不正当竞争法》,转换欧洲议会和理事会1997年10月6日《关于修订欧共体第84/450号关于为规范比较广告之目的而规制引人误解的广告的指令》的第97/55号指令。
其中关于引人误解的广告做了系统的新的规定对引人误解的广告进行了系统的规定。
德国反不正当竞争法采用“引人误解的广告”而非“虚假广告”这一概新法在第5条第一款即明确了引人误解的广告性质即:“引人误解的广告行为构成第3条意义上的不正当竞争。
” 新法认为,在评价一则广告是否为引人误解时,应当考虑广告的“一切组成部分”。
也就是说从表现形式到具体广告内容的实现都有可能称为判断一则广告是否为“引人误解”的标准和依据。
当然新法同时对具体操作中的做了列举的规定。
在判断引人误解的广告时,主要考虑以下事实:(1)商品或服务的特征以及可供应性、种类、实现、组成、制作或提供的程序和时间、用途适合性、使用可能性、数量、性质、地理来源或企业来源,或者可以从使用中期待的结果,或者商品或服务的检测结果及检测的主要成分;(2)销售的动机以及价格或计算价格的方式和方法,以及供应商品或提供服务的条件;(3)商业关系,特别是广告行为人的种类、性质和权利,如他的身份和财产、他的精神所有权、他的能力或他的获奖或荣誉。
- 1、下载文档前请自行甄别文档内容的完整性,平台不提供额外的编辑、内容补充、找答案等附加服务。
- 2、"仅部分预览"的文档,不可在线预览部分如存在完整性等问题,可反馈申请退款(可完整预览的文档不适用该条件!)。
- 3、如文档侵犯您的权益,请联系客服反馈,我们会尽快为您处理(人工客服工作时间:9:00-18:30)。
德国新《反不正当竞争法》*2004年7月3日联邦议院通过了下列法律:第一章一般规定第一条[立法目的]本法旨在保护竞争者、消费者以及其他市场参与人免遭不正当竞争之害。
本法同时保护公众对不受扭曲的竞争[所享有]的利益。
第二条[定义](1)在本法意义上,1.“竞争行为”,是指一个人的任何一种旨在以有利于自己或他人企业的方式促进商品或服务包括不动产、权利或义务之购销或提供的行为;2.“市场参与人”,是指除了竞争者和消费者以外所有作为商品或服务的提供者或需求者从事活动的人;3.“竞争者”,是指任何一个作为商品或服务的提供者或需求者与另一个或若干个经营者处于具体的竞争关系之中的经营者;4.“消息”,是指任何一种在数量有限的参与人之间通过公开的电子通讯设备予以交换或传递的信息;不包括那些作为广播电视服务台站的一部分通过电子通讯网络向公众传递的信息,但以这些信息不能够与获得这些信息的可识别的参与人或使用者发生联系为限。
(2)对于消费者和经营者的概念,准用《德国民法典》第13条和第14条的规定。
第三条[禁止不正当竞争]不正当竞争行为,如足以损害竞争者、消费者或其他市场参与人而对竞争造成并非轻微的破坏的,则是非法的。
第四条[不正当竞争例举]第三条意义上的不正当竞争行为,即如:1.从事那些足以通过施加压力、以蔑视人类的方式或通过其他不适当的不实影响,侵害消费者或其他市场参与人的决定自由的竞争行为;2.从事那些足以利用消费者(特别是未成年人或青少年)缺乏交易经验、轻信、害怕或窘境的竞争行为;3.掩饰竞争行为的广告性质;4.在举办诸如打折、附赠或赠品的促销活动时,不明确无误地给出享受优惠的条件;5.在举办具有广告性质的有奖销售活动时,不明确无误地给出参与条件;*本法旨在转换欧洲议会和理事会1997年10月6日《关于修订欧共体第84/450号关于为规范比较广告之目的而规制引人误解的广告的指令》的第97/55号指令(载《欧共体公报》L号290,第18页),以及转换欧洲议会和理事会2002年7月12日《关于在电子交易中与个人相关的数据的处理以及私人私人领域保护的2002/58号指令》(载《欧共体公报》L号201,第37页)的第13条规定。
对于欧洲议会和理事会1998年6月22日《关于规范和技术规程领域以及信息社会服务性规定的信息程序的98/34号指令》(经1998年7月20日欧洲议会和理事会第98/48号指令修订,载《欧共体公报》L号217,第18页)中规定的义务,已经予以注意。
6.将消费者购买商品或使用服务设定为参与有奖销售的条件,但有奖销售依其性质即与商品或服务发生联系的除外;7.贬低或诋毁其他竞争者的标志、商品、服务、活动或个人关系或商业关系;8.对于其他竞争者的商品、服务或企业或其经营者或企业领导层的成员,声称或散布足以损害企业的经营或企业的信用的事实,但以这些事实无法证明是真实的为限;如有关事实涉及秘密的通知,而且通知人或受领人对通知具有正当的利益,则只有在违反事实真相声称或散布这些事实的情况下,才构成不正当竞争;9.行为人提供的商品或服务系其他竞争者商品或服务的仿冒品,条件是:a) 导致对购买人就商品或服务的企业来源进行欺诈,而这种欺诈是可以避免的,或b) 不适当地利用或损害被仿冒商品或服务的声誉,或c) 以不诚实的方式获取了仿冒所需的知识或资料;10.有针对性地阻碍其他竞争者;11.违反那些同时也旨在保护市场参与人利益、规范市场行为的法律规定。
第五条[引人误解的广告](1)从事引人误解的广告行为的,构成第三条意义上的不正当竞争。
(2)在评价一则广告是否引人误解时,应当考虑该广告的一切组成部分,特别是该广告中所包含的下列事项:1.商品或服务的特征,以及可供应性、种类、实现、组成、制作或提供的程序和时间、用途适合性、使用可能性、数量、性质、地理来源或企业来源,或者可以从使用中期待的结果,或者商品或服务的检测结果及检测的主要成分;2.销售的动机以及价格或计算价格的方式和方法,以及供应商品或提供服务的条件;3.商业关系,特别是广告行为人的种类、性质和权利,如他的身份和财产、他的精神所有权、他的能力或他的获奖或荣誉。
在评价隐瞒某一事实的行为是否引人误解时,特别应当考虑该事实依交易观点对决定订立合同与否的意义,以及隐瞒行为是否足以对该决定产生影响。
(3)第二款意义上的事项,也包括比较广告情形下的事项以及图形表示以及其他旨在并且足以取代此类事项的安排。
(4)以降低价格为内容进行广告宣传的,推定该降价行为是引人误解的,但以行为人提出的该价格仅适用于不适当短促的时间为限。
在对行为人是否提出了该价格以及在多长时间内提出了该价格存在争议的情况下,由以降低价格为内容从事广告宣传的人承担证明责任。
(5)如虑及商品的种类以及广告的形式和传播,某种商品无法以适当的数量满足可合理期待的需求的,为此种商品进行广告宣传即为引人误解。
在通常情况下,两天的库存为适当数量,但经营者证明保有更少库存量为合理的理由的,不在此限。
第1句准用于对服务进行广告宣传。
第六条[比较广告](1)比较广告,是指任何一种直接或间接指明竞争者或由某个竞争者提供的商品或服务的广告。
(2)在下列情况下,从事比较广告行为者,构成第三条意义上的不正当竞争:1.比较并不涉及为满足相同需求或为达成同一目的之商品或服务,(可比性)2.比较并不是客观地涉及这些商品或服务之一个或若干个本质的、重要的、可核实的、典型的性质或价格,(核心内容)3.比较导致在商业交易中,在广告人与竞争者之间或者在他们提供的商品或服务之间或在他们使用的标志之间产生混淆,(7、误导)4.比较以不正当方式利用或损害其他竞争者使用的标志的声誉,(攀附、贬低、诽谤)5.比较贬低或诋毁其他竞争者的商品、服务、活动、个人关系或商业关系,(7)6.比较构成对他人以受保护的标志销售的商品或服务的模仿。
()(3)如果比较以特别的价格或其他特殊的条件之供应为内容,则应明确标示该供应结束的时间,在尚不适用该时间的情况下,应标明该供应开始的时间。
该供应有效的时间以商品的库存量为条件的,应当予以说明。
第七条[不可合理期待的骚扰](1)以不可合理期待的方式骚扰市场参与人的,构成第三条意义上的不正当竞争。
(2)在下列情形,可以认为构成不可合理期待的骚扰行为:1.虽然可以看出受领人不欢迎广告,仍然进行广告宣传;2.在未征得消费者准许的情况下,向消费者打电话进行广告宣传,或者在未征得其他市场参与人至少是可推测的准许的情况下,向其打电话进行广告宣传;3.未征得相对人的准许,使用自动应答电话、传真机或电子邮件进行广告宣传;4.以下列消息为内容进行广告宣传:委托他人发送消息的发件人的身份被掩盖或隐藏,或者消息中不存在有效的、受领人能够发出调整此类信息的要求的地址,而受领人发出该要求除了支付基础费率规定的传送费用外不再发生其他费用。
(3)在下列情形,不适用第二款第3项,使用电子邮件进行广告宣传不构成不可合理期待的骚扰行为:1.经营者在销售商品或服务的过程中从顾客处获得他的电子邮件地址;2.经营者为其自己的类似商品或服务直接进行广告宣传而使用顾客的电子邮件地址;3.顾客未对使用其电子邮件地址提出异议;4.在获取顾客的电子邮件地址时以及在每次使用时,以明确无误的方式向顾客说明,他可以随时对使用提出异议,而顾客提出异议除了支付基础费率规定的传送费用外不再发生其他费用。
第二章法律后果第八条[排除妨碍和停止侵害](1)违反第3条规定的,可请求其排除妨碍,在存在再犯之虞的情况下,可请求其停止侵害。
侵害行为行将发生时,即产生停止侵害请求权。
(2)违法行为系由企业中的职工或者受托人所为的,停止侵害请求权和排除妨碍请求权也相对于该企业的所有人成立。
(3)第一款所生的请求权,由下列主体享有:1.任何一个竞争者;2.具有权利能力的、旨在促进工商利益或独立的职业利益的团体,条件是它们包括较大数量的在相同市场上销售同类或类似商品或服务的经营者,它们的人员装备、物质装备和财务装备有能力履行其章程规定的实现工商利益或独立的职业利益的任务,并且违法行为涉及到它们成员的利益;3.适格的机构,条件是它们证明已经在《停止侵害之诉法》第4条规定的名录或者欧洲共同体委员会依欧洲议会和欧洲理事会1998年5月19日《关于保护消费者利益的停止侵害之诉的指令》(欧共体98/27号指令)规定设置的名单中登记注册;4.工业和商业公会或手工业公会。
(4)如虑及所有情形,主张第一款所称的请求权系滥用权利的,即如主张权利的主要目的在于要求违法行为人赔偿耗费或权利实现的费用,则这种主张权利是不合法的。
(5)《停止侵害之诉法》第13条及其包含的制定法规的授权准用,但以依本法第8条第3款第3项和第4项有权主张停止侵害请求权的人替代《停止侵害之诉法》第3条第1款第1项至第3项规定的诉权人,以依本法第8条第3款第2项有权主张停止侵害请求权的人替代《停止侵害之诉法》第3条第1款第2项规定的诉权人,以本法第8条规定的停止侵害请求权替代《停止侵害之诉法》第1条、第2条中规定的停止侵害请求权。
此外,《停止侵害之诉法》不适用。
第九条[损害赔偿]故意或过失违反第三条规定者,对竞争者因此产生的损害负有赔偿义务。
对于周期性出版物的责任人员,只有在其故意实施违法行为的情况下,才能向其主张损害赔偿请求权。
第十条[利润收缴](1)故意违反第三条规定,并且因此以损及众多购买人为代价获取利润的,依第八条第三款第二项至第四项有权主张停止侵害请求权的主体,有权要求行为人将该利润上缴给联邦财政。
(2)债务人基于违法行为已经向第三人或向国家提供的给付,应当从利润中扣除。
债务人在履行了第一款的请求后才提供这种给付的,联邦主管机构将收缴的利润返还给债务人,但返还数额以已经证明的付款额为限。
(3)多个债权人请求该利润的,准用《德国民法典》第428条至第430条的规定。
(4)债权人应当向联邦主管机构提供其主张第一款规定的请求权的情况。
他们有权要求联邦主管机关补偿其为主张该请求权所需要的费用,但以他们无法从债务人获得补偿为限。
补偿请求权的数额,以已经缴付给联邦财政的利润额度为限。
(5)第二款至第四款意义上的主管机构是指联邦管理局;联邦管理局于此情形接受联邦司法部的业务监督。
授权联邦政府制定法规(无需征得联邦参议院同意),将第二款至第四款的任务赋予另一个联邦机构或者联邦其他公共机构承担。
第十一条[消灭时效](1)第8条、第9条以及第12条第1款第2句产生的请求权,其消灭时效为6个月。
(2)消灭时效的期间,自1.请求权产生,以及2.债权人知道请求权产生的情形和债务人或无重大过失应当知道之时,起算。
(3)损害赔偿请求权的消灭时效,不论知情或因重大过失而不知情,为自权利产生之时起10年,但最长不超过产生损害行为之时起30年。