德国有限责任公司章程 GmbH-Satzung

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注册德国公司有哪些注意事项

注册德国公司有哪些注意事项

注册德国公司有哪些注意事项1. 引言1.1 概述注册德国公司是一个重要的步骤,对于那些计划在德国开展业务或扩大市场的企业来说至关重要。

德国作为欧洲经济强国,拥有稳定的法治环境和优越的商业条件,因此吸引了众多企业前来注册并设立公司。

然而,在注册德国公司之前,有一些重要的注意事项需要遵守和考虑。

1.2 文章结构本文将全面介绍注册德国公司时需要注意的各个方面。

首先,我们将讨论基本要求,包括注册所需文件和程序流程。

其次,我们会详细介绍资本要求以及股东责任问题。

接下来,我们将进一步探讨如何选择适合自己企业类型,并解释不同类型的特点和优势。

其后,我们将关注注册资金要求,并提供相应建议。

最后,本文还会涵盖税务和财务规定方面的注意事项,并强调需要满足的税务登记、报税、审计和报告标准等要求。

1.3 目的通过这篇文章,读者将能够了解在注册德国公司时所需遵循的基本要求和程序流程。

读者还将了解不同的公司类型以及它们之间的差异,能够更好地选择适合自己企业需求的公司类型。

此外,本文还将向读者介绍注册资本要求,包括最低注册资本要求以及支付方式和时间要求。

最后,我们将强调税务和财务规定所涉及的注意事项,确保注册后的经营活动符合相关法规和标准。

通过阅读全文,读者将能够在注册德国公司时避免一些常见错误,并对成功成立并运营德国公司的要素有更深入的了解。

请继续阅读以下章节来获得更多详细信息。

2. 正文2.1 基本要求在注册德国公司之前,有一些基本要求需要满足。

首先,申请人必须年满18岁并具有合法身份。

其次,至少需要一名董事和一个股东。

董事可以是德国居民或非居民,而股东可以是个人或企业。

此外,还需要确定公司的名称,并提交相关文件和材料。

2.2 注册程序与流程注册德国公司的程序相对简单。

首先,需要向当地商业登记局(Gewerbeamt)提交申请表格和必需文件,如护照复印件、住址证明和名称选择确认函等。

之后,支付注册费用并等待商业登记局核准申请。

德国公司章程5至10条

德国公司章程5至10条

§ 5 总经理和代表权(1) 公司有一个或多个总经理。

一个总经理模式下由总经理单独代表公司;多个总经模式下有两个总经理共同或一个总经理和一个被授权的第三个人共同代表公司。

(2) 通过公司成立决议一个或多个总经理被授权代表公司。

(3) 总经理通过公司成立决议可以不受德国民法第181条对自我约束的限制。

(4) 公司股东大会负责对总经理的任命、派遣以及罢免。

(5) 以上(1)至(4)条对清算(Liquidatoren)同样有效。

§ 6 年度结算–收入分配使用(1) 总经理负责在法律规定的时间之内完成上一财政年度财务清算工作并把它汇报公司股东。

(2) 公司股东大会决定年度财务报表的审查和公司净利润的分配使用。

特别是有权决定是否把净利润当做公司流动资金或直接给股东分红。

分红时的比例和股东控股比例相对应。

§ 7 豁免竞业禁止条款(Non-competition obligation)公司可以对股东和总经理给予豁免竞业禁止条款。

关于豁免的类型和范围由股东的多数通过原则来决定。

§ 8 公告对公司的公告只通过联邦电子公告板。

§ 9 成立费用公司章程的公证、公司公告、公司登记还有在工商业部门的登记以及成立有关其他费用总计2000欧元。

该费用由公司股东承担。

§ 10 结尾条款在此章程中特意不同规定的条款外的其他条款都遵循GmbH法的条款。

在此确定公司章程制定完毕。

此文件属于公证处2014.03.10公证的证明文件UR.-Nr. 377/2014的一部分。

尚月签字字样孟克签字字样公证员Kevekordes 博士签字字样。

德国有限责任公司法译本

德国有限责任公司法译本

德国有限责任公司法译本德国有限责任公司是一种常见的商业实体形式,对于在德国开展商业活动的人士来说,了解德国有限责任公司法律框架是至关重要的。

本文将对德国有限责任公司法进行详细解读,帮助读者了解其主要特点、成立流程、运营要求和解散程序等方面的内容。

一、德国有限责任公司法概述德国有限责任公司法(GmbH法)是指导德国有限责任公司组织结构和运营的法律规定。

这种公司形式在德国非常普遍,它允许一家公司以有限责任的方式进行经营。

根据德国公司法,有限责任公司的债务限于其资本,股东仅承担其认购的股份数额的责任。

二、成立流程1. 公司名称选择与核准成立一家有限责任公司的第一步是选择一个公司名称,并申请核准。

公司名称应当符合法律规定,不得与他人已有的商标或公司名称冲突,并应当包含有限责任公司的标志。

2. 股东协议制定股东协议是关于有限责任公司内部事务管理的重要文件。

它规定了股东之间的权利和义务,包括股份持有、决策方式和利润分配等。

3. 注册办公地址有限责任公司需要在注册时提供一个办公地址,以便法院或相关政府机构与公司进行联系。

该地址可以是实际经营地址或虚拟办公地址。

4. 资本认缴根据德国有限责任公司法,成立一家有限责任公司需要至少提供一定数额的股本认缴。

股东需按照比例认缴股本,以确保公司有足够的资金进行运营。

5. 公证与注册在完成上述步骤后,有限责任公司的成立需要进行公证并进行注册。

公证是为了确保相关文件的合法性和有效性,注册则是将公司信息录入公司注册簿。

三、运营要求1. 公司管理机构有限责任公司的管理机构包括董事会和股东大会。

董事会负责公司的日常管理和决策,股东大会则是公司最高决策机构,由所有股东组成。

2. 财务要求有限责任公司需按照德国法律规定进行财务报告,并在规定期限内提交给相关机构。

财务报告涵盖了公司的经营状况、财务状况和利润分配等信息。

3. 信息公示德国有限责任公司需要定期向国家商业注册机构和相关机构提交公司信息和报告。

德国企业制度

德国企业制度

德国企业制度GmbH und CO.KG怎么翻译在德设立公司之型态(二)在德设立公司之型态计有:有限公司(GmbH)股份有限公司(AG)两合公司(KG)无限公司(OHG)股份两合公司(KGaA)有限两合公司(GmbH & Co.KG)其中最适合外国投资者在德国投资,且采用最普遍之法人形式为有限公司GmbH。

德国成立企业种类德国企业分两大类。

一类是“个体企业”,另一类是公司。

公司又分三大种:(一)人合公司。

分为无限贸易公司(Offene Handelsgesellschaft,缩写为OHG);民法公司(Gesellschaft des Buergerlichen Rechts,缩写为GBR);两合公司(Kommanditgesellschaft, 缩写为KG);静止公司(stille Gesellschaft);(二)资合公司。

分为有限公司(Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, 缩写为GmbH)、单人有限公司(Ein-Mann-GmbH)、有限两合公司(GmbH & Co KG)、股份公司(Aktiengesellschaft);(三)注册合作社和其它形式。

注册合作社(Genossenschaft(eG))是7人以上组成,以集体力量来进行较大规模经营的公司形式。

德国法律中还有其它一些形式,如“海运公司”(Reederei)、“相互保险联合会”(Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit)等,但用得很少。

另外一些形式,比如“自有企业”(Eigenbetrieb)、“受命企业”(Regiebetrieb)等,则是德国本身的公共企业(国有和地方政府所有企业),与外国企业没有多大关系。

上述各种公司形式的主要区别有:人合公司是自然人,资合公司和注册合作社是法人;人合公司是个人担保性质的,即以个人的一切财产作为抵押,一旦破产,全部个人财产作数,这又称为负无限责任;资合公司是资本担保性质的,一旦破产,以全部注册资本作数,不涉及个人财产。

德国商事公司法

德国商事公司法

德国商事公司法引言德国商事公司法是德国针对商事公司组织和运营所制定的法律法规。

商事公司是指由两个或更多自然人、法人或法人团体共同组成,以共同经营盈利为目的的法人组织。

德国商事公司法旨在规范商事公司的成立、权益分配、责任承担等方面的规定,以确保商事公司的合法性、公平性和稳定发展。

商事公司类型德国商事公司法根据不同的公司形式和结构,将商事公司分为多种类型,其中最常见的有以下几种:1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - 有限责任公司有限责任公司是德国最常见的商事公司形式之一。

在有限责任公司中,股东的责任仅限于其认缴的股本份额,不对公司债务承担无限责任。

有限责任公司由至少一个股东组成,可以是自然人或法人。

在成立有限责任公司时,需要提供一份公司章程,明确公司的组织结构、运营方式和股东权益等内容。

2. Aktiengesellschaft (AG) - 股份公司股份公司是一种由股东共同出资组成的商事公司形式。

股份公司的股东对其认购的股份承担有限责任,不对公司债务承担个人无限责任。

与有限责任公司不同,股份公司的股份可以公开发行,从而吸引更多的投资者参与。

股份公司的组织形式较为复杂,需要设立董事会、监事会等机构来管理公司运营。

3. Offene Handelsgesellschaft (OHG) - 无限责任合伙公司无限责任合伙公司由两个或更多个自然人组成,合伙人对公司债务承担无限责任。

合伙人在合伙协议中约定其在公司中的权益和责任,共同经营盈利,承担风险和责任。

无限责任合伙公司通常适用于小规模合作业务,如家族企业或合作者之间的商业合作。

4. Kommanditgesellschaft (KG) - 有限合伙公司有限合伙公司由至少一个有限责任合伙人和一个无限责任合伙人组成。

有限合伙人的责任仅限于其认缴的出资额,而无限合伙人对公司债务承担无限责任。

德国公司主要类型及法律依据

德国公司主要类型及法律依据

德国公司主要类型及法律依据德国是大陆法系的主要代表国家之一,有关公司方面的立法较为健全,其中颁布于1897年5月10日的德国商法典(HGB,最近一次修改日期为2002年8月24日)分五卷905条对公司形式、业务内容及开展、海上贸易等进行了总体规范,另有有限责任公司法、股份法、合伙公司法等专门立法。

德国公司主要分个体企业(Einzelunternehmen)、人员组合公司Personengesellschaft)、资本组合公司(Kapitalgesellschaft)三大类,具体注册形式有数十种之多。

2002年,德国进行营业登记的72.3万家企业中,个体企业为56.4万家,占77.4%,有限责任公司(Gesellschaft mit beschraenkter Haftung,GmbH)9.1万家,占12.5%,民法公司(Gesellschaft bürgerlichen Rechts)3.7万家,占5.1%,有限责任两合公司1.7万家(Gesellschaft mit beschraenkter Haftung & Co. KG),占2.3%,其它依次为股份公司4419家(0.61%,Aktiengesellschaft,AG),无限责任公司2689家(0.36%,Offene Handelsgesellschaft,OHG),两合公司2028家(0.28%,Kommanditgesellschaft,KG),合作社566家(0.07%,Genossenschaft),其他各类注册形式的4643家(0.64%)。

一、个体企业自然人进行营业登记即自动产生一家个体企业,企业规范名称为所有人姓名+企业经营范围,该自然人为公司的唯一所有人。

企业可自愿进行商业注册,如销售额、利润额、企业资产和雇员人数超过一定标准则必须进行商业注册,公司名称后加“e.K.”(eingetragener Kaufmann,注册商人)字样以示区分。

德国申请公司程序

德国申请公司程序

一、成立公司的程序2007-05-29 16:48 文章来源:德国经商处(一)基本条件1、居留许可根据德国《关于外国人在德国居留、就业和入籍法》(Gesetz ueber den Aufenhalt, die Erwerbstaetigkeit und die Integration von Auslaendern im Bundesgebiet 2004年,简称:居留法),非欧盟国家的公民准备在德从事商务活动,必须拥有标明就业许可的居留签证。

中国企业打算在德国成立公司,必须向德国驻华使(领)馆申请标明就业许可的居留签证。

作为新成立公司的公司股东或者经理,除了正常的签证表格,还应向德国驻华(使)领馆递交公司的成立合同、工商登记或类似的申请证明、必需的资本金以及公司的规划、经营范围、市场分析、营销战略、盈亏前景、资金来源、雇员人数等等材料。

根据《居留法》,颁发此类居留签证的主要根据是:新公司的业务是否有发展前景、来人是否有企业管理经验、资本金的多少、对德国就业和培训市场的作用等。

德国驻华使(领)馆将与德国外国人事务管理局联系并征求意见。

外国人事务管理局通常与新公司所在地的主管机构,如工商会、经济促进公司、主管经济和劳动等事务的部门联系,核实情况并征求意见。

如果当地主管机构对资料的审核意见是积极的,获得签证的可能性很大。

如果一切顺利,申请人可以在三个月内得到签证。

首先入境签证(居留许可)期限一般为3个月。

期间要求外籍人士在到达目的地后,立即向当地外国人事务管理局或政府主管机构或居地附近的警察局报到登记。

如要延长居留许可,应向当地外国人事务管理局提出申请。

在德开设公司的人(股东或总经理)不一定必须在德国长期居住,但必须有一位在德居住的指定代表,承担相关责任;股东或总经理本人每次离开德境内的时间不得超过6个月,否则当地外国人事务管理局往往要求重新申请居留许可或在申请延长居留许可时拒绝办理。

这一点非常重要,不了解此规定而不得不重新申请居留许可的情况,在中资机构中确曾出现过。

德国公司法

德国公司法

德国公司法概况一、公司法体系简介德国公司法体系比较健全,既有涵盖各类注册形式及企业运转整个过程的综合性立法,也有针对具体注册形式或具体事务的专门立法。

《德国商法典》(HGB)颁布于1897年5月10日,是一部综合立法,共分5卷905条,分别对贸易基本概念、贸易公司、贸易法、贸易种类、海上贸易等五个方面进行了详尽的规定。

其中第二卷贸易公司部分主要涉及无限责任公司、两合公司以及静止公司等人和公司,第三卷贸易法分为通用规定、资合公司规定以及银行、保险、金融服务等特定行业规定几个部分。

针对特定注册形式公司的专门立法主要有:一、《有限责任公司法》(GmbH-Gesetz,最近一次修改日期为2002年7月19日),颁布于1892年4月20日,共分六节87条,明确、具体地对有限责任公司的成立、公司及股东法律关系、组织结构、公司章程修改以及解散、清盘、破产和注销的各项事宜进行了规范。

二、1965年9月6日颁布的《股份法》(Aktiengesetz,雏形可上溯至1861年1月的旧德意志商法),共分四卷20章410条,极尽其详地从股份公司、股份两合公司、关联企业以特殊性及惩罚性规定四个方面对股份公司的成立、机构设置、管理、业务开展、解散等进行规定。

三、1994年7月25日颁布的《自由职业人员合伙公司法》(PartGG),共11条,对自由职业者如何成立合伙公司、合作伙伴之间的法律关系等进行了规定。

四、1994年8月19日实施的《工商业合作社法》,共10章165条,对如何成立合作社做出规定。

另外,德国民法典(BGB)对人和公司的最基本形式民法公司(GbR)也做出了规定。

针对公司具体事务立法有1994年10月5日颁布的破产法(Insolvenzordnung)和1976年5月4日通过的《雇员共同决定法》(Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer)。

前者对企业申请破产的条件、过程进行了规定,后者则对资合公司以及两千人以上的企业中雇员的参与权进行规定。

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GmbH-Satzung (Muster)Vorbemerkung:Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) > Näheres zu AGBAGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§305 - 310) (früher: AGB-Gesetz) legen Grenzen für das "Kleingedruckte", so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oft auch genannt, zugunsten des Vertragspartners fest.Ein Verstoß gegen das ABG-Recht kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu verwenden. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wenn eine unzulässige Bestimmung verwendet wird, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, die meistensungünstiger ist als eine nach dem AGB-Recht zulässige.Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.___________________________________________allgemein zur Verwendung von Vertragsmustern:Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl vonVerträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen wir Musterverträge zur Verfügung.Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den Industrie- und Handelskammern oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichenPrüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eineAnpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.GmbH-Satzung *)Eine gebrauchsfertige GmbH-Mustersatzung kann es nicht geben. Zu vielfältig sind die Erscheinungsformen der GmbH im Wirtschaftsleben. Eine 100 %-ige Konzerntochter verlangt andere Regelungen als eine Join-Venture GmbH zwischen zwei Industrieunternehmen. Weitere Regelungstypen sind beipielsweise die Vater-Sohn-Handwerker-GmbH, die Dienstleistungs-GmbH zwischen Freiberuflern, die GmbH mit Technologie-Know How Trägern als Mehrheitsgesellschaftern und einem Kapitalgeber (Capital Venture Fonds).Jeder Regelungstyp hat eine eigene Interessenstruktur, die sich bei der Finanzverfassung, den Entscheidungsmechanismen und beiGesellschafterveränderungen auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit ist demnatürlichen Spannungsfeld zwischen tätigen und nicht tätigen Gesellschaftern (z.B. nicht tätigen Erben eines verstorbenen tätigen Gesellschafters) zu widmen. Die Probleme entzünden sich hier an der Gewinnverwendung, Geschäftsführergehältern, langfristigen Investitionen. Bei reinen Handels- und Dienstleistungs-GmbHs ist in der Regel ein persönliches Tätigwerden der Gesellschafter unverzichtbar.Aus diesen Gründen ist auch die folgende Beispielssatzung lediglich als eine erste Anregung gedacht, Gestaltungsalternativen müssen mit den Beratern abgestimmt werden aufgrund einer individuellen Zweckmäßigkeits- und Vollständigkeitsprüfung. Eine GmbH-Satzung muss von einem Notar protokolliert werden.*) Benutzerhinweis:Angaben in Klammern - { } - müssen zwingend durch eigene Angaben ersetzt werden.§ 1 Firma, Sitz(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: {Firmenname} GmbH.(2) Sitz der Gesellschaft ist {Ort}.§ 2 Gegenstand des Unternehmens(1) Gegenstand des Unternehmens ist {Bezeichnung des Gegenstandes}.(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen - insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin -, sowie andere Unternehmen zu gründen.§ 3 Dauer der GesellschaftDie Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird {auf unbestimmte Dauer} errichtet.§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt {25.000,00} EUR(2) Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:a. {Name Gesellschafter 1} eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR {Summe}b. {Name Gesellschafter 2} eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR {Summe},c. {Name Gesellschafter 3} eine Stammeinlage im Nennbetrag von EUR {Summe}. § 5 Geschäftsführer(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.(2) Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss§ 6 Vertretung der Gesellschaft(1) Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft vertreten durch zweiGeschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt werden, insbesondere können auch alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.(2) Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer dritten Personen gegenüber wird nicht beschränkt durch die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschränkungen für die Geschäftsführung.§ 7 Geschäftsführung(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, dieGeschäftsführungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden.(3) Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen.§ 8 Gesellschafterbeschlüsse(1) Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.(2) Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden:a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertragesb. die Auflösung der Gesellschaft.c. die Beschlüsse gemäß §§ 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages.(3) Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.(4) Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Geschäftsführern zu unterzeichnen. Die Gesellschafter erhalten Abschriften. (5) Die Einlegung von Rechtsmitteln jeder Art gegen Gesellschafterbeschlüsse ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung zulässig.§ 9 Gesellschafterversammlung(1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.(2) Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Form der Stimmabgabe sich einverstanden erklären.(3) Einberufunga. Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Versammlungsort ist der Sitz der Gesellschaft, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss ein anderer 0rt bestimmt wird.b. Die ordentliche jährliche Gesellschafterversammlung ist in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres einzuberufen zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Im übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.c. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe gegen Rückschein an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse oder durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Tag der Absendung und der Versammlungstag werden nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Beschlussgegenstände mitzuteilen.d. Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, können Beschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.§ 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(2) Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufgestellt werden darf.§ 11 Gewinnverteilung(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebendeBetrag nicht durch Beschluss nach Abs.(2) von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.(2) Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter Beträge in Gewinnrücklage einstellen oder als Gewinn vortragen oder bestimmen, dass sie der Gesellschaft als Darlehen zu dem gemäß Gesellschafterbeschluss festgesetzten Bedingungen verbleiben.(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.§ 12 Gesellschafterveränderungen(1) Übertragung von GeschäftsanteilenGeschäftsanteile können ganz oder teilweise von einem Gesellschafter nur veräußert werden, wenn die Gesellschafter durch Beschluss mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter im voraus zustimmen. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt.(2) AustrittsrechtJeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklärena. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit oderb. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum (Datum). Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.(3) AusschlussEin Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden,a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dieEröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort,b. durch Gesellschafterbeschluss - bei dem er nicht stimmberechtigt ist - zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafteraa. wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, oderbb. wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigenGesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, odercc. wenn das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafters, der nach § 5 verpflichtet ist, für die Gesellschaft tätig zu sein, endet, aus welchem Grund auch immer; im Falle des Todes gilt Abs. (4).(4) Tod eines GesellschaftersErben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden.(5) Durchführung des Ausscheidensa. Der ausscheidende Gesellschafter ist /seine Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, seinen/ihren Geschäftsanteil nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden.b. Ein ausscheidender Gesellschafter erhält /seine Erben erhalten eine Abfindung nach Maßgabe dieses Vertrages, von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner), im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.(6) Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.§13 Abfindung(1) Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Wert,{der sich unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes vonGeschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt . Bewertungsstichtag ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung des Gesellschafters bei der Gesellschaft eingeht oder der Ausschlussbeschluss gefasst wird.} Sollte zum Bewertungsstichtag eine Feststellung des Finanzamtes noch nicht erfolgt sein, ist die Wertermittlung nach den vorstehenden Maßstäben unabhängig von der Feststellung des Finanzamtes vorzunehmen. Eine Berichtigung aufgrund der späteren Feststellung des Finanzamtes oder einer Betriebsprüfung findet nicht statt.(2) Der Gewinn für das gesamte Geschäftsjahr, in dessen Verlauf und zu dessen Ende ein Gesellschafter zum Ausscheiden verpflichtet ist, steht dem ausscheidenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu dem Monat zu, in dessen Verlauf oder zu dessenEnde die Austrittserklärung der Gesellschaft zuging oder der Ausschlussbeschluss gefasst wurde.(3) Die Vergütung ist in 5 gleichen Jahresraten auszuzahlen, wobei die Fälligkeit der ersten Rate sechs Monate seit Vollzug des Ausscheidens, die folgenden Raten je ein Jahr später zu zahlen sind. Die Vergütung ist mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank von der jeweilig noch geschuldeten Höhe zu verzinsen von dem Monatsersten an, von dem ausscheidenden Gesellschafter gemäß Abs. (2) ein Gewinn nicht mehr zusteht.§ 14 WettbewerbsverbotEin Gesellschafter darf ohne vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, in dem Geschäftsbereich des Gegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen für eigene oder fremde Rechnung, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unmittelbar oder mittelbar, selbständig oder unselbständig oder in jeder anderen Weise. Das Verbot umfasst insbesondere auch direkte oder indirekte Beteiligung oder Beratung an Konkurrenzunternehmen sowie die Beteiligung als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter an Konkurrenzunternehmen.§ 15 Schlussbestimmungen(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.(2) Die Gründungskosten (Handelsregister, Bekanntmachungen, Beratungen, Notar) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von 10 % des nominellen Stammkapitals.(3) Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.(4) Als Gerichtsstand wird ………….. vereinbart(An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)Notarieller BeurkundungshinweisUnterschriften_______________________________________________Anmerkung zu § 15 (4):a.Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.>Informationen zur außergerichtlichen StreitbeilegungMuster für eine Schlichtungsklausel:Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- undHandelskammer ...............(z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) (oder der XXXX Institution) geschlichtet.b.Möglich wäre auch die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel.Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seineGültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer ............. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.c.Möglich ist aber natürlich auch die Kombination von Schlichtung und bei Scheitern anschließendem Schiedsgerichtsverfahren.___________________________allgemein zur Schlichtung(http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/streitbeilegung/allgemein/schlichtung/index.html)und Schiedsgerichtsbarkeit(http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/streitbeilegung/schiedsgericht/index.html) sowie zu Schlichtungsklauseln(http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/streitbeilegung/schlichtung/klausel/index.html) oder Schiedsklauseln(http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/streitbeilegung/schiedsgericht/klausel/index.html)___________________________________Allgemeine Informationen zur GmbH。

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