德国宪法
名词解释 《德意志帝国宪法》

名词解释《德意志帝国宪法》摘要:一、德意志帝国宪法的背景和意义1.德意志帝国的统一2.德国资本主义的崛起3.封建主义与军国主义的残余二、德意志帝国宪法的主要内容1.联邦制2.帝国政府的权力3.国王的权力4.议会的角色5.宪法的修改三、德意志帝国宪法的影响和评价1.对德国社会的影响2.对其他亚洲国家的影响3.宪法中的封建残余和进步之处正文:德意志帝国宪法是德国历史上非常重要的一部宪法,它标志着德国走上了资本主义发展道路。
该宪法是在俾斯麦一手包办下,由1866年编纂的《北德意志邦联宪法》修改而成。
它共14章78条,于1871年4月16日由德意志帝国制宪会议通过。
一、德意志帝国宪法的背景和意义德意志帝国宪法的制定背景主要与德意志帝国的统一、德国资本主义的崛起以及封建主义与军国主义的残余有关。
首先,德意志帝国的统一是通过普鲁士领导的王朝战争实现的,这为德意志帝国的成立奠定了基础。
其次,德国资本主义的崛起推动了德意志帝国的发展,使其成为一个经济强国。
然而,德意志帝国宪法在很大程度上仍然保留了封建主义和军国主义的残余,这些残余对德国社会产生了深远的影响。
二、德意志帝国宪法的主要内容德意志帝国宪法的主要内容包括联邦制、帝国政府的权力、国王的权力、议会的角色和宪法的修改。
在联邦制方面,德意志帝国采用了联邦制国家结构形式,联邦政府即帝国中央政府享有极大的权限。
在国王的权力方面,德意志帝国的国王拥有较大的权力,包括行政权、立法权等。
帝国政府由首相领导,首相由国王任命,对国王负责。
议会分为两院,由联邦议会和帝国议会组成。
联邦议会由各邦任命的代表组成,主要职责是立法和审查预算。
帝国议会由普选产生,主要职责是立法和审查财政。
此外,德意志帝国宪法还规定了宪法的修改程序,修改需经联邦议会和帝国议会共同决定。
三、德意志帝国宪法的影响和评价德意志帝国宪法对德国及其它亚洲各国产生了深远的影响。
在德国国内,宪法促进了德国资本主义的发展,使德国成为欧洲强大的经济力量。
名词解释 《德意志帝国宪法》

名词解释《德意志帝国宪法》
《德意志帝国宪法》(又称《威廉宪法》)是德意志帝国于1871年颁布的宪法。
该宪法规定了德意志帝国组织形式、权力结构和国家制度。
其中,最重要的内容包括建立了德意志帝国三权分立的政治体系,设立了皇帝和联邦议会作为最高国家权力机构,确立了各州间的宪法分权制度和宪法权益保障。
《德意志帝国宪法》也为日后的德国宪法制定奠定了基础,并影响了许多国家的宪政发展。
不过,该宪法也存在着许多问题和限制,例如较大程度上忽视了妇女权益和工人权益。
此外,该宪法随着时间的推移逐渐无法适应社会变革,最终在1918年德意志帝国的覆灭后被废除。
德意志帝国宪法(魏玛宪法)

第三十二条联邦国会之表决,除宪法规定其他投票比例外,应以过半数行之。
但联邦国会内所行之选举,得依照议事细则为例外之规定。
决议能力,由议事细则规定之。
第三十三条联邦国会及其委员会,得要求联邦行政院长及各部部长出席。联邦行政院长,各部部长及其所委托之人员,均得出席于联邦国会及其委员会之会议,各部亦得派遣全权代表出席此会议,以陈述各该邦政府对于某议案意见。
5.埋葬制度。
第十一条联邦对于各邦赋税之征收与征收之种类,如认为必要时,得以立法手续,以章则规定其性质及征收方法,使得保持重要之社会利益及免除下列弊病。
1.有害于联邦税源或联邦商业者。
2.两重赋税。
3.苛税,或使用公共交通孔道,及足以增加运输负担之不应有捐税。
4.各邦间或同邦各地间贸易之捐税,其足以使输入货较土制货物难销售者。
第三条联邦旗色为黑红金三色,商旗为黑白红三色,其上内角镶国旗。
第四条已公认之国际法上各法规,得视为德意志联邦法律,有裁制力。
第五条国权之关于联邦事务者,由联邦之机关,依照联邦宪法行使之。
关于各邦事务者,由各邦机关,依照各邦宪法行使之。
第六条下列各立法权为联邦所专有:
1.外交。
2.殖民制度。
3.国籍,自由移住移民,引渡。
第十四条联邦法律无其他特别规定时,由各邦官署执行之。
第十五条联邦政府对于联邦有立法权事项,行使监督权。联邦法律,由各邦官署执行时,联邦政府得发布通命,联邦政府为监督各邦中央官署及其下级官署,执行联邦法律起见,有派遣委员于各邦中央官署之权,并在取得各邦中央官署同意时得派遣委员于各邦下级官署。
德意志帝国宪法

《德意志帝国宪法》德国制定宪法的历史始于1815年,全国统一宪法的制定始于1848年革命时期的《法兰克福宪法》。
就对近代德国政治生活的影响而言,最重要的要推1850年的《普鲁士宪法》和1867年的《北德意志联邦宪法》,前者是一部以树立国王绝对权威和加强军国主义势力为内容的宪法,后者的基本内容来自《晋鲁士宪法》。
1871年制定的《德意志帝国宪法》是以1867年《北德意志联邦宪法》为蓝本,仅加以稍微修改,反映容克与资产阶级共同意志、混杂着封建因素的资产阶级性质的宪法。
其内容和特点是:(1)规定德国是一个联邦制国家,由22个邦和自由城市组成。
帝国中央拥有极大权力,各邦地位很不平等。
事实上,德意志各邦已成为联邦政府的地方自治单位,失去了其原有的独立性。
上述规定肯定了德国统一的事实,有利于促进资本主义的发展。
(2)帝国政权组织形式是君主立宪制,由普鲁士掌握帝国最高行政权,宪法赋予皇帝和宰相以极大权力。
(3)宪法规定帝国立法权由联邦参议会和帝国议会两院制议会行使,但由选民直接选举产生的帝国议会完全处于从属地位。
这在一定程度上表明,德国资产阶级在统一后的国家机构中,只获得很小一部分权力。
(4)宪法以专章规定了帝国的军事制度,把普鲁士的军事法律施行于全国。
这样,也就是把普鲁士的军国主义推行于全帝国。
因此,1871年德意志帝国宪法所确立的国家制度,具有浓厚的专制色彩,国会只是点缀。
劳动大众和资产阶级并未获得多少实际的政治权利。
Paulskirchenverfassung:The so-called Paulskirchenverfassung (Constitution of St. Paul's Church, Frankfurt) of 1849 was the first constitution of a German Empire (German Empire usually being associated with the Empire founded by Bismarck in 1871), and as such was actually titled Verfassung des Deutschen Reiches (Constitution of the German Empire). It was proclaimed by the Frankfurt Parliament, during its meeting in the Paulskirche church on 27 March 1849, and came in effect on 28 March,[1] when it was published in the Reichs-Gesetz-Blatt 1849, p. 101-147.Thus, a united German Empire, as successor to the German Confederation, had been founded de jure.[citation needed] De facto, though, most Princes on German soil were not willing to give up sovereignty and resisted it, so it did not succeed on land, with the German Confederation being restored a year later. On the other hand, this first and democratic German Empire, with its small Reichsflotte navy founded a year earlier, fought the First War of Schleswig at sea with the Battle of Heligoland. The fleet's black-red-gold war ensign was one of the first instances of the official use of the Flag of Germany.After long and controversial negotiations, the parliament had passed the complete Imperial Constitution on 27 March 1849. It was carried narrowly, by 267 against 263 votes. The version passed included the creation of a hereditary emperor (Erbkaisertum), which had been favoured mainly by the erbkaiserliche group around Gagern, with the reluctant support of the Westendhall group around Heinrich Simon. On the first reading, such a solution had been dismissed. The change of mind came about because all alternative suggestions, such as an elective monarchy, or a Directory government under an alternating chair were even less practicable and unable to find broad support, as was the radical left's demand for a republic, modelled on the United States.The people were to be represented by a bicameral parliament, with a directly elected Volkshaus (House of commons), and a Staatenhaus (House of States) of representatives sent by the individual confederated states. Half of each Staatenhaus delegation was to be appointed by the respective state government, the other by the state parliament.The constitution's text opens with § 1 Sentence 1: …Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.“ (The German Empire consists of t he area of the German Confederation).德意志帝国宪法(1871年)简介:1871年4月16日由帝国制宪会议通过,宣告德意志帝国是君主立宪制的联邦国家,标志着德意志民族统一运动的最后完成,标志着德国走上资本主义发展道路。
德国的宪政体系

当今德国的主要政党:
1.基督教民主联盟和基督教社会联盟:基 督教价值观和社会市场经济 2.社会民主党:社会和生态转型 3.自由民主党:自由主义 4.绿党:生态主义的左派政党 5.民主社会主义党:民主社会主义
德国政党体制的演变:
1.1945——1951的延续性和新开端。1945年产生了四 个跨地区的政党:社会民主党、共产党、自由民主党 和基民盟/基社盟。 2.1952——1961年间的政党体制的集中化。基民盟— —基社盟到20世纪60年代中期吸收其他小党的过程; 社会民主党直到1972年的持续扩大;60年代的立场 1972 60 转变。 3.1961年——1983年稳健的两个半政党体制。选民行 为集中在两大影响广泛的全民党,即联盟党(基民盟 /基社盟)和社民党中,它们与长期参与执政的第三 支政治力量——自民党构成“两个半”政党格局。 4.自1983年起绿党的崛起和两个政党集团体制的确立。 基民盟/基社盟与自民党为一方,社民党和绿党为一 方。
二、德意志帝国宪政的辉煌与毁灭
(一)1871年宪法——全德统一后的开国力作 1870年普法战争,德军大胜。俾斯麦完成了德 国的统一。1871年1月18日“德意志第二帝国” 建立,俾斯麦在《北德意志联邦宪法》的基础 上稍作修改颁布了《德意志帝国宪法》,因该 部宪法不是由制宪会议或者国民议会制定,而 是通篇体现俾斯麦的一致,故又称“俾斯麦宪 法”。
联邦宪法法院将其表述为:“尊重在基本法中具体载 明的人权,特别是尊重个人生命和自由发展的权利, 人民主权,国家权力分权,政府的责任,依法行政管 理,独立司法,多党制原则和所有政党依据宪法行使 反对党权利的机会一律平等。”
(二)《基本法》宪政精神具体实践
(1)联邦制 1.联邦制是基本法的中心原则,不得任意修改。 2.在联邦与州的关系上,各州只保留本州的行政管理权 和组织管理文化教育等项权力。联邦权力高于各州权 力。 3.在立法权上,详细区分了联邦和各州的立法范围。分 为联邦专属立法事项、联邦和州共同立法事项、各州 专有立法权。
德国宪法诉愿制度

德国宪法诉愿制度
德国宪法诉愿制度是德国宪法法院的一种诉讼程序,旨在保护公民的基本权利和自由。
根据德国基本法第93条第1款的规定,任何人都可以向联邦宪法法院提起宪法诉愿,以维护自己的宪法权利。
在提起宪法诉愿之前,当事人需要先向有关行政机构提出申请,要求其采取或不采取某种行动。
如果行政机构未能满足当事人的要求,或者当事人认为行政机构的处理方式违反了宪法规定,他们就可以向联邦宪法法院提起宪法诉愿。
在审理宪法诉愿案件时,联邦宪法法院会审查行政机构的处理方式是否符合宪法规定。
如果法院认为行政机构的处理方式违反了宪法规定,它将会作出相应的裁决,要求行政机构采取或不采取某种行动。
此外,联邦宪法法院还可以对行政机构进行监督和指导,以确保其遵守宪法规定。
德国宪法诉愿制度是一种重要的司法救济机制,旨在保护公民的基本权利和自由。
通过这一制度,公民可以向联邦宪法法院寻求帮助,维护自己的合法权益。
德国宪法案例选释

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内容摘要
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德国宪政

德国宪政德国相对于其他民族国家,统一的步伐显得有些缓慢,直到1871年才'制定了第一部成文宪章,但该帝国宪法仅生存了48年就随着帝国的崩溃而停止了。
在德国制宪的历史中,制定颁布了多部宪法,从保罗教堂宪法开始,德国就一直致力于宪法的编撰,期望能够制定一部适应本民族发展的宪法。
但是期间经历了两次世界大战的洗礼,德国的宪法制定,一路走来可以说是,极其坎坷和动荡的。
事实上在德国颁行并具体应用的宪法,还是在二战之后西德所制定的《联邦德国基本法》(以下简称基本法),即“波恩宪法”。
它是在德国进入相对稳定时期之后所制定的宪法,也就是1949年制定的并一直沿用至今的德国《基本法》。
所以在论述德国宪政时,以德国统一之后的《基本法》为依据进行论述。
德国宪政的特点可归纳为以下四点。
一、联邦主义德国是联邦国体,本身具有纵向分权的特色。
《基本法》把联邦、各州与地方的纵向分权原则,作为政体的坚固地基。
在1871年统一前,德国就已经形成了松散的邦联系统。
主要是因为19世纪后期工业的大规模发展、经济和贸易需要统一协调,因而产生了政治统一的动力。
第一次统一并没有产生一个中央集权国家,且欠缺民主机制,但是保留了许多的联邦主义特征。
根据德国基本法的规定,联邦主管立法,各州和地方则主管执法,同时明文规定了联邦政府的权限。
首先,联邦权力必须来自《基本法》的明确授权,否则权力即属于各州所有。
联邦立法权限制于受到列举的专有和共有立法事务之内。
且对共有立法事项,只要联邦尚未行使调控权,各州就有权立法调控。
其次,把对地方的自治的保障化为文字,在法律所建立的权限范围内,地方政府有权处理所有地方社团事务。
最后规定作为国体的联邦性的实质不得受到任何更动,因而联邦主义在德国具有永久的意义。
德国的联邦主义是其在历史发展中自觉的选择的一个结果,是与民主机制相联系在一起的。
它们之间有着特殊的性质关联,正如考夫曼所说:“正由于无论是国族的民主体制或者各种具有联邦性质的组织,都预设了某种实质的同种性,因此要去证立那由自主的、在具有国族同质性的统一体中存续着的、民主的诸多国家所形成的多数状态,是很困难的。
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Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandGGAusfertigungsdatum: 23.05.1949Vollzitat:"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist"Stand:Zuletzt geändert durch G v. 29.7.2009 I 2248FußnoteTextnachweis Geltung ab: 14.12.1976Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EVDas Grundgesetz gilt im Saarland gem. § 1 Abs. 1 G 101-2 v. 23.12.1956 I 1011 EingangsformelDer Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z für d i e B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16.bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinePräsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblattveröffentlicht:PräambelI m B e w ußt s e i n s e i n e r V e r a n t w o r t u n g v o r G o t t u n d d e n M e n s c h e n,v o n d e m W i l l e n b e s e e l t, a l s g l e i c h b e r e c h t i g t e s G l i e d i n e i n e mv e r e i n t e n E u r o p a d e m F r i e d e n d e r W e l t z u d i e n e n, h a t s i c h d a sD e u t s c h e V o l k k r a f t s e i n e r v e r f a s s u n g s g e b e n d e n G e w a l t d i e s e sG r u n d g e s e t z g e g e b e n.D i e D e u t s c h e n i n d e n Län d e r n B a d e n-Wür t t e m b e r g, B a y e r n, B e r l i n,B r a n d e n b u r g, B r e m e n, H a m b u r g, H e s s e n, M e c k l e n b u r g-V o r p o m m e r n,N i e d e r s a c h s e n, N o r d r h e i n-W e s t f a l e n, R h e i n l a n d-P f a l z, S a a r l a n d,S a c h s e n, S a c h s e n-A n h a l t, S c h l e s w i g-H o l s t e i n u n d T hür i n g e n h a b e ni n f r e i e r S e l b s t b e s t i m m u n g d i e E i n h e i t u n d F r e i h e i t D e u t s c h l a n d s v o l l e n d e t. D a m i t g i l t d i e s e s G r u n d g e s e t z für d a s g e s a m t e D e u t s c h e V o l k.I.Die GrundrechteArt 1(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.Art 2(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheitder Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.Art 3(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf dieBeseitigung bestehender Nachteile hin.(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.Art 4(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.Art 5(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.Art 6(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und diezuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.Art 7(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzender Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen inihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltungein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.Art 8(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.Art 9(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken derVölkerverständigung richten, sind verboten.(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.Art 10(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dientdie Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oderdes Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelledes Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.Art 11(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für dieFälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen eszur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.Art 12(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zuwählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einerherkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehungzulässig.Art 12a(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in denStreitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zueinem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauerdes Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheitder Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeitdes Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogensind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zuzivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzesder Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungenin öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nurin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilenSanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisationnicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oderden Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.Art 13(1) Die Wohnung ist unverletzlich.(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durchdie in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tatauf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachungvon Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlichbestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nurzulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz4 und, soweitrichterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischerMittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtsdie parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zurVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.FußnoteArt. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)Art 14(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.Art 15Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.Art 16(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.Art 16a(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutzeder Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalbder Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werdenund verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaatender Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nichtentgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechteund Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt seinmuß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.FußnoteArt. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art.79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)Art 17Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlichmit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.Art 17a(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für dieAngehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.Art 18Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs.1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.Art 19(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.II.Der Bund und die LänderArt 20(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.Art 20aDer Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt unddie Rechtsprechung.Art 21(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. IhreGründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oderzu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden,sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.Art 22(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentationdes Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.Art 23(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschlandbei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutzgewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie fürÄnderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch diedieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu aufAntrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vorihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierungberücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähereregelt ein Gesetz.(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er aneiner entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessender Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebunghat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oderihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundesinsoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei istdie gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, diezu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wirddie Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreterder Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Art 24(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungenübertragen.(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllungder staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen denVölkern der Welt herbeiführen und sichern.(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.Art 25Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.Art 26(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.Art 27。